Trotz Tarifvertrag: Dürfen PTA auf eine Tariferhöhung verzichten?
Seit Jahresbeginn profitieren viele Apothekenangestellte von einem Tarifplus. Und über mehr Geld freut sich wohl jede/r, oder? Ist die finanzielle Lage der Apotheke jedoch angespannt, möchten einige keine zusätzlichen Ausgaben verursachen. Aber dürfen Apothekenteams auf eine Tariferhöhung verzichten?
PTA und ihre Kolleg:innen in der Apotheke haben Grund zur Freude. Denn dank des neuen Gehaltstarifvertrags für Apothekenmitarbeiter:innen erhalten sie rückwirkend ab 1. Januar 200 Euro brutto mehr pro Monat. Und das Beste: Im Januar 2023 gibt es sogar noch einmal 3 Prozent obendrauf. Darauf haben sich die Apothekengewerkschaft Adexa und der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken geeinigt. Damit soll die Arbeit in der Apotheke wieder attraktiver und eine Personalabwanderung eingedämmt werden, so die Hoffnung.
Anspruch auf das Tarifplus besteht allerdings nur, wenn sowohl für Arbeitnehmende als auch für Arbeitgebende Tarifbindung besteht, also beide Mitglied in den entsprechenden Tarifparteien sind, oder den Gehaltstarifvertrag als Grundlage im Arbeitsvertrag vereinbart haben. Doch während sich viele Kolleg:innen über mehr Geld im Portemonnaie freuen, kommt bei einigen die Frage auf, wie ihre Apotheke dies finanziell überhaupt stemmen soll. Um nicht für eine zusätzliche Belastung zu sorgen, kann mitunter sogar der Wunsch aufkommen, auf die Tariferhöhung zu verzichten. Aber ist das überhaupt erlaubt?
„Verzicht bedeutet, dass man einen Anspruch fallen lässt oder nicht mehr geltend macht“, klärt die Gewerkschaft IG Metall auf. Generell ist es laut Tarifvertragsgesetz (TVG) nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, zum Beispiel auf eine Tariferhöhung zu verzichten. In § 4 heißt es dazu: „Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig.“
Das Entscheidende: Auch wenn vereinbart wurde, dass Arbeitnehmer:innen auf eine ausgehandelte Tariferhöhung verzichten, geht der Anspruch darauf nicht verloren. Denn die „Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen“, heißt es im TVG weiter. „Das bedeutet: Der Anspruch bleibt bestehen und kann auch eingeklagt werden. Das gilt beispielsweise auch dann, wenn Beschäftigte ‚freiwillig‘ eine Verschlechterung tariflicher Leistungen unterschreiben“, stellt die Gewerkschaft IG Metall klar. Am Recht auf mehr Geld ändert sich folglich auch nichts, wenn PTA vorerst auf eine Tariferhöhung verzichten.
Besteht kein Tarifvertrag, verhält es sich anders. In diesem Fall könnte beispielsweise laut Bürgerlichem Gesetzbuch ein sogenannter Erlassvertrag ausgehandelt werden, bei dem beispielsweise Arbeitnehmer:innen ihre Vorgesetzten von einer Gehaltserhöhung befreien können.
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