Apothekenmitarbeiter zählen zu den systemrelevanten Berufen und laut Robert Koch-Institut (RKI) auch zum Personal der kritischen Infrastruktur. Für diese Berufsgruppen besteht die Möglichkeit auf eine Notbetreuung der Kinder. Doch Apotheker, PTA und PKA haben mit der Verordnung des Thüringer Ministeriums Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) dennoch nicht automatisch das Recht auf eine Notbetreuung.
Seit dem 27. April 2020 gelten in Thüringen neue Regelungen für die Kindertagesbetreuung. So wurde die Gruppengröße auf maximal zehn Kinder festgelegt und die Liste der von der Notbetreuung erfassten Kinder um Bedarfs- und Berufsgruppen erweitert. Unterteilt wird in verschiedene Gruppen – A+, A, B und C.
Gruppe A+
Hierzu zählen Kinder, bei denen ein Elternteil unmittelbar mit der Versorgung von Kranken oder pflegebedürftigen Personen betraut ist oder Kinder von erwerbstätigen Alleinerziehenden. Hier wird nicht geprüft, ob auch das zweite Elternteil zu einer berechtigten Berufsgruppe gehört.
Gruppe A – wie Apotheke
Hierzu zählen Kinder von Eltern, die im medizinischen, pflegerischen Bereich oder in Bereichen mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit arbeiten. Ein Anspruch auf eine Notbetreuung besteht jedoch nur, wenn auch das zweite Elternteil zur Notbetreuung berechtigt ist.
Laut TMASGFF gebe es „eine großzügige Notbetreuung“ für das Personal im Gesundheits- und Pflegebereich oder mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit. Zum Gesundheits- und Pflegebereich gehören neben Arztpraxen, Krankenhäusern, Testlaboren, Krankentransporten, Gesundheitsämtern auch Apotheken.
Das bedeutet: Arbeitet das zweite Elternteil nicht in einem Beruf, für den Anspruch auf Notbetreuung besteht (Gruppe A oder B), muss ein Elternteil die Kinderbetreuung übernehmen.
Das kann zur Folge haben, dass in den Apotheken das Personal knapp wird, denn zu Hause bleibt in der Regel derjenige, der weniger verdient. Für Apotheken ein Problem, denn es herrscht ohnehin Fachkräftemangel und beim Dienstplan muss sowieso schon jongliert werden, um die Schichten abzudecken.
Die Regelung betrifft auch Arbeitnehmer in den Bereichen mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit wie Polizei, Feuerwehr, freiwillige Feuerwehr während der Bereitschaftszeiten, Katastrophenschutz und Justizvollzugsanstalten.
Gruppe B
Hierzu gehören Kinder von Eltern, die in Bereichen der sogenannten kritischen Infrastruktur arbeiten und dort unabkömmlich sind, wenn auch das zweite Elternteil zur Notbetreuung berechtigt ist. Zur kritischen Infrastruktur gehören in Thüringen unter anderem Mitarbeiter von Wasser- oder Energieversorgung, Entsorgungswirtschaft, Kommunikation (einschließlich Post, digitale Infrastruktur), Journalisten in der tagespolitischen Berichterstattung, Personenverkehr, Grundversorgung mit Lebensmitteln, Reinigungspersonal, Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie das für den Kinderschutz zuständige Personal in den Jugendämtern und auch das pädagogische Personal der Schulen und Kindertageseinrichtungen.
Auch hier gilt: Das zweite Elternteil muss zur Notbetreuung berechtigt sein (zum Beispiel: ein Elternteil Gruppe A und das andere Gruppe B)
Gruppe C
Hierzu gehören Kinder, deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes angezeigt ist.
Notbetreuung soll absolute Ausnahme sein
„Ich bin mir bewusst, dass die Schul- und Kindergartenschließung viele Eltern vor große Probleme stellt und es mit Blick auf die Berechtigtengruppen der Notbetreuung viele Erweiterungswünsche gibt. Dennoch ist die Kontaktvermeidung nach wie vor das oberste Gebot. Eine spürbare Verlangsamung der Infektionsraten können wir nur sichern, wenn die Notbetreuung die absolute Ausnahme ist. Vor diesem Hintergrund ist die Gruppe derer, die die Notbetreuung in Anspruch nehmen können, eng auszulegen. Ich bitte daher um Verständnis dafür, dass gegenwärtig nur die Kinder der oben aufgeführten Berufs- und Personengruppen in die Notbetreuung aufgenommen werden können“, so die Staatssekretärin im Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Dr. Julia Heesen.
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