Du kennst es: Während du zu manchen Zeiten in der Apotheke nicht weißt, wo dir der Kopf steht, ist zu anderen Flaute angesagt und es könnte auf einige Kolleg:innen verzichtet werden. Aber kann die Apothekenleitung eine Teilschicht anordnen und dich beispielsweise zwischen Vormittagsrun und Feierabendgeschäft für mehrere Stunden nach Hause schicken? Die Antwort bekommst du von uns.
Generell gilt: Bis zu zehn Stunden Arbeit am Tag sind laut Arbeitszeitgesetz erlaubt, wenn in einem Zeitraum von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen eine tägliche Arbeitszeit von im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten wird. Bei mehr als sechs Stunden am Stück müssen zudem 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden weitere 15 Minuten Pause eingelegt werden. Außerdem ist zwischen zwei Schichten eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden vorgeschrieben, und zwar auch vor/nach freien Tagen. So weit, so bekannt.
Doch was gilt, wenn Arbeitgebende den Dienst splitten wollen – Stichwort Teilschicht? Darf der/die Chef:in dich also einfach zweimal am Tag in die Apotheke kommen lassen, zum Beispiel von 9 bis 13 Uhr und noch einmal von 17 bis 21 Uhr?
Teilschicht: Erlaubt oder nicht?
Das Arbeiten in Teilschichten ist grundsätzlich zulässig – Stichwort Weisungsrecht. Das gilt allerdings nur, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbarte wurde, entweder von vornherein oder nachträglich, dann jedoch nur mit Zustimmung des/der Arbeitnehmer:in. Das bedeutet, der/die Chef:in kann in der Regel nicht plötzlich einseitig das Aufteilen des Dienstes anordnen, wenn zuvor regulär an einem Stück gearbeitet wurde. Hinzu kommt, dass Arbeitgebende trotz einer Teilschicht sicherstellen müssen, dass die gesetzlichen Ruhezeiten für Angestellte eingehalten werden. Mitunter müssen auch Höchstgrenzen für die Unterbrechung der Arbeitszeit eingehalten werden.
Gibt es keine entsprechende schriftliche Vereinbarung zur Teilschicht und werden Angestellte trotzdem zwischendurch ohne ihr Einverständnis nach Hause geschickt, kann von einem Annahmeverzug ausgegangen werden und es besteht Anspruch auf Vergütung für die jeweilige Zeit (abzüglich der Pausenzeit).
In puncto Steuer gilt: Die Entfernungspauschale kann beim Arbeiten in Teilschicht nur einmal pro Tag für Hin- und Rückweg angesetzt werden, wie das Hessische Finanzgericht vor Jahren in einem Fall entschieden hat.
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