Empfangsbestätigung für rezeptpflichtige Medikamente im Botendienst
Im Zuge der Apothekenreform ergeben sich wesentliche Anpassungen für den Versand sowie die direkte Auslieferung von Arzneimitteln. Wer verschreibungspflichtige Medikamente verschickt, ist dazu verpflichtet, den Erhalt durch die Empfänger:innen dokumentieren zu lassen. Gemäß der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) betrifft diese Vorgabe ebenso den apothekeneigenen Botendienst. Wie die genaue Überprüfung dieser Regelung in der Praxis aussehen soll, steht bislang jedoch noch nicht fest.
Die Vorschriften zur Abgabe von Arzneimitteln finden sich in § 17 ApBetrO. Absatz 2a, der den Versandhandel regelt, wurde um einen entscheidenden Zusatz erweitert: Sobald es sich um rezeptpflichtige Präparate handelt, darf die Aushändigung an den Haushalt oder an eine vom Auftraggeber ausdrücklich genannte Person bzw. Personengruppe nur noch gegen eine schriftliche oder elektronische Quittung erfolgen.
Übertragung der Vorschrift auf den Versandhandel
Die Vorschrift gilt zwar nur für den Versand, denn der Botendienst ist im Absatz zuvor geregelt. Doch dort wird wiederum auf den Passus verwiesen – die Empfangsbestätigung ist also auch hier einzuholen.
In vielen Betrieben ist diese Neuerung noch nicht bekannt oder es herrscht Verwirrung über die Auslegung.
Inhaber:innen müssen jetzt ihre Lieferwege im Blick behalten – denn das Arzneimittel muss ebenso wie im Versandhandel so verpackt, transportiert und ausgeliefert werden, „dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt und die Vorgaben des § 35c eingehalten werden“. Das heißt, dass die dort aufgenommenen strengen Regelungen für den Versandhandel – Transportplanung, Schulung, Kühlung – auch im Botendienst gelten. Auch eine kostenfreie Zweitzustellung ist Pflicht.
Terminals und praktische Umsetzung
Gerade Terminalbestellungen werden mitunter ohnehin formal über den Versandweg abgewickelt. Der Hintergrund dabei ist, dass Standorte außerhalb der Apothekenbetriebsräume, an denen Rezepte eingereicht werden können, grundsätzlich als Rezeptsammelstelle behördlich genehmigt werden müssen – zumindest dann, wenn dort auch klassische Papierrezepte eingeworfen werden können. Für den regulären Versandhandel greift diese Genehmigungspflicht hingegen nicht. Liegt eine entsprechende Versandhandelserlaubnis vor, entfällt der administrative Antragsaufwand somit.
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