Tapentadol 1 A Pharma vorübergehend als „nicht verkehrsfähig“ gelistet
Arzneimittel, die als „nicht verkehrsfähig“ gelistet sind, dürfen nicht abgegeben werden. Vom 15. November bis 30. November 2022 gilt das für Tapentadol 1 A Pharma Retardtabletten.
AV steht für „Außer Vertrieb“. Die Kennzeichnung bedeutet, dass das Arzneimittel nicht mehr ausgeliefert wird. AV-Präparate können aber noch abgegeben werden. Allerdings muss ein AV-Arzneimittel nicht bei der Abgabe berücksichtigt werden – Grundlage ist § 2 Absatz 13 Rahmenvertrag. Präparate mit dem Status NV „nicht verkehrsfähig“ oder RW „Rückruf/Widerruf“ dürfen jedoch nicht mehr abgegeben werden – Grundlage ist § 2 Absatz 14 Rahmenvertrag – und werden dementsprechend in der Abgaberangfolge ebenfalls nicht berücksichtigt.
Tapentadol 1 A Pharma Retardtabletten sind seit Ende Oktober 2022 auf dem Markt und seit dem 1. November gelistet. Für den vorübergehenden Zeitraum vom 15. November bis 30. November 2022 wird das Arzneimittel im Artikelstamm allerdings als „nicht verkehrsfähig“ angezeigt. Der Grund: Eine einstweilige Verfügung, wie der Hersteller informiert. Allerdings wurde diese gerichtlich zwischenzeitlich suspendiert und das Präparat ist uneingeschränkt verkehrsfähig. Aufgrund der Redaktionstermine der IFA sei es jedoch nicht gelungen, den Status wieder anzupassen und die „NV“-Setzung rückgängig zu machen.
Tapentadol ist ein starkes Analgetikum und besitzt die Eigenschaften eines μ-agonistischen Opioids und eines Noradrenalin-Wiederaufnahme-Hemmers. Tapentadol wirkt direkt analgetisch ohne pharmakologisch aktive Metabolite. Der Wirkstoff kommt zur Behandlung starker, chronischer Schmerzen bei Erwachsenen, die nur mit Opioidanalgetika angemessen behandelt werden können, zum Einsatz.
„Sämtliche PZN des Präparates Tapentadol – 1 A Pharma Retardtabletten werden ab dem 1. Dezember 2022 wieder als ‚verkehrsfähig‘ in der Lauer-Taxe gemeldet sein“, heißt es in einem Informationsschreiben des Herstellers. Eine Retournierung von Lagerbeständen ist aus dem Grund der vorübergehenden „NV“-Listung also nicht notwendig.
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