AV steht für „Außer Vertrieb“ – derartig gekennzeichnete Arzneimittel dürfen zwar noch abgegeben werden, aber was ist, wenn sie nicht mehr lieferbar sind? Darf die Apotheke austauschen?
Auch wenn derzeit noch zahlreiche Lockerungen die Arzneimittelabgabe erleichtern, hat der Rabattvertrag der Kasse stets Vorrang. Apotheken müssen trotz Beinfreiheit die Abgaberangfolge im Blick behalten. AV steht für „Außer Vertrieb“. Der Status lässt sich nicht mehr revidieren. Die Kennzeichnung bedeutet, dass das Arzneimittel nicht mehr ausgeliefert wird. Ist das AV-Präparat unter den vier preisgünstigsten Arzneimitteln oder gar Rabattartikel und noch lieferbar, kann es abgegeben werden. Allerdings muss ein AV-Arzneimittel nicht bei der Abgabe berücksichtigt werden – Grundlage ist § 2 Absatz 13 Rahmenvertrag.
„Ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Fertigarzneimittel ist bei der Ermittlung der Abgaberangfolge nach den §§ 10 ff. nicht zu berücksichtigen. Ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Arzneimittel darf jedoch abgegeben werden, wenn es die Voraussetzungen dieses Vertrages erfüllt.“ Gehört das AV gekennzeichnete Arzneimittel zu den vier preisgünstigsten und ist an Lager oder lieferbar, kann es also noch abgegeben werden.
Außerdem ist im Rahmenvertrag zu lesen: „Ist ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Fertigarzneimittel nicht mehr lieferfähig und ist nach den Regelungen dieses Rahmenvertrages auch keine andere Auswahl möglich, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.“ In diesem Fall ist keine Abgabe in der Apotheke möglich, ohne Arztrücksprache zu halten.
Der Fall kann eintreten, wenn das „Außer Vertrieb“-gemeldete Arzneimittel nicht mehr lieferbar ist, kein Rabattartikel zur Wahl steht und nach Durchlaufen der Abgaberangfolge des Rahmenvertrages keine aut-idem-konforme Alternative und auch keines der vier preisgünstigsten Arzneimittel oder ein Import/Parallelimport ausgewählt werden kann.
Hat der Hersteller einen Nachfolger im Portfolio, muss dennoch vor der Abgabe geprüft werden, ob AV-Artikel und Nachfolger aut-idem-konform sind.
aut-idem-Regelung: Arzneimittel gelten als austauschbar, wenn:
- Wirkstärke und Packungsgröße identisch sind,
- eine Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet vorliegt und
- die Darreichungsform gleich oder eine austauschbare ist.
Präparate mit dem Status NV „nicht verkehrsfähig“ oder RW „Rückruf/Widerruf“ dürfen nicht mehr abgegeben werden und werden dementsprechend in der Abgaberangfolge ebenfalls nicht berücksichtigt.
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