Salbutamol-Mehrkosten: Übernahme nicht bei allen Kassen
Seit dem 1. November übernehmen die Ersatzkassen die Mehrkosten bei Salbutamol-Spray im Falle eines Lieferengpasses – auch wenn kein Rabattvertrag vorliegt. Für andere Kassenarten gilt die Mehrkostenübernahme nicht.
Seit November besteht bei keiner Ersatzkasse ein Rabattvertrag für Salbutamol-haltige Dosieraerosole. Somit müssen im Falle eines Lieferengpasses die Versicherten die Mehrkosten aus eigener Tasche zahlen, wenn nicht unterhalb des Festbetrags versorgt werden kann. Doch die Ersatzkassen – Barmer, DAK, HEK, hkk, KKH und TK – haben eine Ausnahmeregelung getroffen.
„Ab dem 1. November 2025 übernehmen die Ersatzkassen bundesweit für die Dauer des Lieferengpasses Salbutamol-haltiger Dosieraerosole die Mehrkosten, sofern eine Versorgung mit einem Arzneimittel, dessen Apothekenverkaufspreis oberhalb des Festbetrags liegt, notwendig ist. Apotheken können die Mehrkosten in diesem Fall direkt mit der jeweiligen Ersatzkasse abrechnen.“
Das heißt: Der komplette Apothekenverkaufspreis inklusive Mehrkosten kann mit der jeweiligen Ersatzkasse abgerechnet werden.
Achtung, diese Mehrkostenübernahme gilt nicht für andere Kassenarten, also etwa Primärkassen. Aber: „Aufgrund des für alle AOKs bestehenden Rabattvertrages greift bei Nicht-Lieferfähigkeit des Rabattarzneimittels die Mehrkostenübernahme bei Versorgung mit mehrkostenpflichtigen Alternativ-Arzneimitteln. Wie die AOKs sich nach Auslaufen des Rabattvertrags aufstellen, wird derzeit geklärt“, so ein AOK-Sprecher.
Kein Rabattvertrag: Was gilt beim Austausch?
Der Rahmenvertrag liefert die Antwort. Liegt kein Rabattvertrag vor, stehen die vier preisgünstigsten Arzneimittel zur Wahl. Sind die vier preisgünstigsten Arzneimittel nicht lieferbar, wird entsprechend der vom Rahmenvertrag geforderten Abgaberangfolge nach dem nächstpreisgünstigen Arzneimittel gesucht. Das geschieht Preisstufe um Preisstufe aufwärts, bis ein abgabefähiges Arzneimittel gefunden ist. Diese Abgaberangfolge gilt auch im Falle eines Lieferengpasses. Höherpreisig darf demnach nur versorgt werden, wenn alle Dosieraerosole unter dem Festbetrag nicht lieferbar sind. Dann darf das nächst verfügbare Salbutamol-Spray über dem Festbetrag abgegeben und abgerechnet werden.
Dazu heißt es in 129 Absatz 2a Sozialgesetzbuch (SGB) V: „Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen.“
Das abzugebende Arzneimittel gilt als nicht verfügbar, wenn es in einer angemessenen Frist nicht beschafft werden kann. Dies muss die Apotheke dokumentieren – es genügt ein Defektbeleg, wenn Apotheken von nur einem Großhandel beliefert werden – sonst sind es zwei Defektbelege. Und zwar für jedes nicht verfügbare Arzneimittel. Somit könnten mehrere Defektbelege dokumentiert werden müssen.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Terbinafin-Creme fehlt Warnhinweis
Fungizid-Ratiopharm (Terbinafin) extra 10 mg/g Creme fehlen auf der Umverpackung der Warnhinweis und Angaben zur Haltbarkeit. Das Risiko für Anwender:innen …
Medizinprodukte: Das ist neu
Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) wurde Ende 2025 angepasst. Damit entfallen Pflichten für die Apotheke. Dazu gehören unter anderem die Dokumentationspflicht und …
Wissen to go: Nasenspray Überdosis
Ob Brennen, Jucken oder Stechen – Wer in die Apotheke kommt, braucht neben schneller Hilfe vor allem eines: dein Expertenwissen …












