Engpass bei L-Thyroxin: Was gilt beim Austausch?
Levothyroxin-haltige Arzneimittel stehen auf der Substitutionsausschlussliste. Somit kann die Apotheke nicht austauschen – auch nicht im Falle eines Lieferengpasses, wie er aktuell bei L-Thyroxin 125 Henning zu 100 Tabletten vorliegt. Wie immer gibt es Ausnahmen.
L-Thyroxin Henning 125 zu 100 Tabletten ist aufgrund von „unzureichenden Produktionskapazitäten“ voraussichtlich vom 22. Juni bis 21. Juli 2026 nicht lieferbar, wie der Liste der beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gemeldeten Lieferengpässe zu entnehmen ist.
Bei Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste darf nicht auf ein wirkstoffgleiches Präparat ausgetauscht werden. Im Falle eines Lieferengpasses ist es jedoch möglich, zu stückeln und auf eine andere Packungsgröße auszutauschen. Denn es findet kein Austausch auf ein anderes Präparat statt, sondern nur auf mehrere Packungen. Doku, Sonder-PZN und Abzeichnen nicht vergessen.
Andere Wirkstärke erlaubt
Die Apotheke dürfte im Falle eines Lieferengpasses auch auf eine andere Wirkstärke ausweichen. Beispielsweise, wenn L-Thyroxin XY 50 Mikrogramm 100 Stück verordnet ist. Ist das Arzneimittel nicht lieferbar, kann die Apotheke das verfügbare L-Thyroxin XY 100 Mikrogramm 50 Tabletten abgeben, wenn diese teilbar sind. Wichtig ist, dass die verordnete Wirkstoffmenge nicht überschritten wird.
Anlage VII
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt seit April 2014 fest, welche Arzneistoffe in bestimmten Darreichungsformen in die Anlage VII „Aut-idem“ Teil B der Arzneimittelrichtlinie aufgenommen werden und somit von der Austauschpflicht ausgenommen sind. In der Substitutionsausschlussliste werden vor allem Wirkstoffe mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt. Ziel ist es, die Therapiesicherheit zu gewährleisten und negative Effekte infolge einer Arzneimittelumstellung zu vermeiden.
Für die in der Substitutionsausschlussliste aufgeführten Wirkstoffe gilt in den gelisteten Darreichungsformen ein grundsätzliches Austauschverbot auf ein wirkstoffgleiches Aut-idem-Präparat. Und zwar auch dann, wenn ein Rabattvertrag geschlossen wurde.
Import ist identisch
Vorsicht: Weil Original und Import als identisch gelten, ist ein rabattierter Import zu liefern, wenn das Original verordnet ist. Andersherum hat ein rabattiertes Original gegenüber einem nicht rabattierten Import Vorrang.
Eine Besonderheit gibt es auch bei den gelisteten Opioiden, denn diese dürfen nur bei abweichender Applikationshöchstdauer oder -häufigkeit nicht ausgetauscht werden.
Keine Wirkstoffverordnung erlaubt
Arzneistoffe der Substitutionsausschlussliste müssen eindeutig verordnet werden. Dazu müssen Ärzt:innen Namen und Hersteller des Präparates sowie die zugehörige Pharmazentralnummer angeben. Sonst handelt es sich um eine unklare Verordnung, die nicht beliefert werden darf.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Zwiebeln als Schutz vor Diabetes und Hypertonie?
Bluthochdruck und Diabetes gehören zu den Volkskrankheiten, von denen früher oder später bis zu jede/r Dritte betroffen ist. Ein gesunder …
Cannabisblüten: Keine Erstattung und offene Fragen
Medizinal-Cannabis in Form von Blüten wird von den Kassen nicht mehr erstattet. Versicherte haben nur noch Anspruch auf eine Therapie …
Bräunungsspritzen: Lebensgefahr durch Melanotan-Präparate
Bereits seit Jahren wird über die Nutzung von sogenannten Bräunungsspritzen oder auch Nasensprays mit Bräunungseffekt diskutiert. Die Präparate enthalten Melanotan …












