Rx ohne Rezept: Kasse muss nicht nachträglich zahlen
Apotheken können Chroniker:innen versorgen, auch wenn kein Rezept vorliegt. Die Kosten müssen Versicherte aus eigener Tasche zahlen. Weil die Anschlussversorgung nach § 48a Arzneimittelgesetz keine Kassenleistung ist, kann auch kein Rezept nachgereicht werden.
Die Rx-Abgabe ohne Rezept im Rahmen der Anschlussversorgung durch Apotheker:innen ist eine Selbstzahlerleistung und kann nicht rückwirkend durch ein später ausgestelltes oder nachgereichtes Rezept in eine GKV-Abgabe umgewandelt werden, stellt die Abda klar. „Eine nachträgliche Abrechnung der bereits abgegebenen Packung zulasten der Krankenkasse ist daher nicht möglich.“
Allerdings könne ein später ausgestelltes Rezept für eine neue, gesonderte reguläre Abgabe verwendet werden. „Das Rezept darf nicht abgerechnet werden, ohne dass auf seiner Grundlage tatsächlich eine gesonderte Arzneimittelabgabe erfolgt.“
Grundlage ist § 48a AMG
Chroniker:innen können nach § 48a Arzneimittelgesetz einmalig mit der kleinsten in der Apotheke vorrätigen Packungsgröße versorgt werden, wenn
- das Arzneimittel bereits über mindestens drei Quartale verschrieben wurde und dies nachgewiesen werden kann oder die Apotheke Kenntnis davon hat und
- die Fortführung der Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt.
Als Nachweis gelten insbesondere entsprechende in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeicherte Daten. Eine erneute einmalige Abgabe desselben Arzneimittels ist erst dann wieder möglich, wenn zwischenzeitlich eine weitere ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorgelegt wurde.
Die Ausnahme gilt nicht für:
- Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid,
- oral anzuwendende Arzneimittel für Frauen im gebärfähigen Alter, die die Wirkstoffe Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin enthalten,
- Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial wie opioidhaltige Arzneimittel, Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien oder Anxiolytika sowie
- Arzneimittel, bei denen sich aus der Fachinformation ergibt, dass vor einer weiteren Verschreibung oder während der Therapie eine ärztliche oder zahnärztliche Diagnostik oder eine ärztliche oder zahnärztliche Untersuchung erforderlich ist.
Auch Privatrezepte können nicht umgeschrieben werden
Ende Mai informierte die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin, dass der Hinweis „Umschreibung bei Hausärzt:innen“ bei Verordnungen aus dem Krankenhaus „unzulässig“ ist. Auch an Apotheken wurde appelliert. Sie sollen nicht auf die Möglichkeit hinweisen, beim Kauf von OTC-Arzneimitteln im Nachgang ein Rezept einzuholen.
Als Begründung verweist die KV auf § 15 Bundesmantelvertrag der Ärzt:innen. Demnach dürfen Vertragsärzt:innen nur Rezepte ausstellen, wenn diese sich persönlich vom Krankheitszustand der Patient:innen überzeugt haben oder wenn ihnen der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist. Hinzukommt, dass in § 8 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) festgehalten ist, dass vor der Verordnung von Arzneimitteln zu prüfen ist, ob eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt und wie bei der Vormedikation verfahren wurde.
Außerdem ist beim Ausstellen von Kassenrezepten das aktuelle Datum anzugeben und eine Rückdatierung von Rezepten nicht zulässig.
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