Nur mit Doku: E-Rezept auch nach 28 Tagen beliefern
Rezepte werden in der Regel 28 Tage von der Kasse bezahlt. Das gilt auch beim E-Rezept. Doch was passiert nach Ablauf der Frist? Beispielsweise, weil das Arzneimittel nicht innerhalb der 28 Tage geliefert oder abgeholt wurde. Werden Versicherte dann zu Selbstzahler:innen?
§ 11 Absatz 4 Satz 1 der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) regelt den Belieferungszeitraum von Kassenrezepten. Demnach dürfen Verordnungen längstens 28 Tage nach Ausstellungsdatum zulasten der Krankenkasse beliefert werden. „Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.“
Kassenrezepte – mit Ausnahme von BtM-, T-, Retinoid- und Entlass-Rezepten – können aber auch über die „28-Tage-Frist“ hinaus beliefert werden. Denn sie sind drei Monate gültig, allerdings erlischt der Erstattungsanspruch nach 28 Tagen und die Kosten müssen von den Patient:innen selbst übernommen werden. Die Vorgaben gelten auch für das E-Rezept.
E-Rezept nach 28 Tagen Privatrezept?
„Ein GKV-E-Rezept kann nach Ablauf der 28 Tage nur noch als Privatrezept in einer Apotheke abgerufen und beliefert werden“ heißt es von der Apothekerkammer Berlin. „In der E-Rezept-App wird der Kunde ebenfalls darauf hingewiesen.“
Frist abgelaufen, aber Rezept innerhalb der Frist abgerufen
Wurde ein Arzneimittel bestellt, aber wird nicht innerhalb der 28 Tage nach Ausstellungsdatum abgeholt oder an die Apotheke geliefert, kann die Apotheke die Verordnung auch später abrechnen. Entscheidend ist nicht das Abholdatum, sondern das Abrufdatum des E-Rezeptes beim Fachdienst.
Das Vorlagedatum muss innerhalb der 28 Tage liegen. „Das Abrufdatum ist in der Quittung enthalten und somit für die Krankenkasse erkennbar.“ Der Grund für die Überschreitung ist in jedem Fall im Abgabedatensatz zu vermerken und mit dem eHBA zu signieren – möglich ist dies über den Schlüssel 12. Außerdem muss Arztrücksprache gehalten werden.
Grundlage ist der Rahmenvertrag. In § 6 sind unbedeutende Formfehler geregelt. Die Apotheke verliert den Vergütungsanspruch nicht, wenn „ein Arzneimittel nach Ablauf der in § 11 Absatz 4 Satz 1 Arzneimittel-Richtlinie vorgesehenen Belieferungszeit von derzeit 28 Tagen nach Ausstellung abgibt.“ Vorausgesetzt die Arztrücksprache und die Gründe für die Fristüberschreitung wurden im elektronischen Abgabedatensatz dokumentiert und elektronisch signiert.
28 plus drei Tage
Zudem ist eine Nullretax ausgeschlossen, wenn die Belieferungsfrist von 28 Tagen um bis zu drei Tage überschritten wurde. Ausnahmen gelten für BtM-, T-Rezepte, Entlassrezepte sowie Verordnungen über Vitamin-A-Säure-Derivate.
Eine Kürzung des Erstattungsbetrages ist dennoch möglich, und zwar, wenn der Rabattvertrag nicht beachtet wurde oder nicht entsprechend den Vorgaben des Rahmenvertrages geliefert wurde. Dann verliert die Apotheke den Anspruch auf den Zuschlag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
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