Retaxfallen gibt es viele und die Kassen kennen bei der Rechnungsprüfung mitunter keine Gnade. Apotheken kann nicht nur eine Teil- sondern sogar eine Vollabsetzung drohen. Vorausgesetzt, die Kasse hat die Retaxation fristgerecht übermittelt.
Apotheken können Kassenrezepte innerhalb eines Monats in die Abrechnung geben. Die Rechnungslegung beginnt am Monatsersten, in dem die Verordnung geliefert wurde. Hat die Apotheke die Frist versäumt, kann trotzdem abgerechnet werden, jedoch sind Kürzungen möglich.
Retax: Wie lange hat die Kasse Zeit?
Sind die Rezepte in der Abrechnung, haben die Kassen Zeit für die Rechnungsprüfung. Diese ist begrenzt. Für die Ersatzkassen gilt eine Frist von zwölf Monaten. In diesem Zeitraum muss eine Retax ausgesprochen werden. Grundlage ist § 13 „Beanstandungen“ Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen:
„Die bei der Rechnungsprüfung festgestellten rechnerisch und sachlich unrichtig angesetzten Beträge werden von den Ersatzkassen innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Kalendermonats berichtigt, in dem die Lieferung erfolgte. Hierzu gehören neben den rechnerischen und sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten auch Taxdifferenzen und die Summe zurückgegebener Rezepte, auch von Fremdkassen (Irrläufer).“
Apotheke hat weniger Zeit für Einspruch
Hat eine Apotheke eine Retaxation erhalten, müssen Einsprüche gegen Taxdifferenzen innerhalb von drei Monaten nach Eingang geltend gemacht werden – entweder von der Apotheke selbst oder über den zuständigen Mitgliedsverband des DAV.
Die Ersatzkasse muss den Einspruch gegen die Retax innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang prüfen. Das Ergebnis muss der Apotheke beziehungsweise dem Mitgliedsverband des DAV mitgeteilt werden.
Hält die Apotheke die Einspruchsfrist gegen die Retax nicht ein oder überschreitet die Kasse die Frist gegen den Einspruch der Apotheke, gelten die Taxdifferenzen beziehungsweise der Einspruch als anerkannt.
Rechnungskorrekturen können erst erfolgen, wenn die Taxbeanstandungen anerkannt sind, als anerkannt gelten oder der Einspruch durch die Ersatzkasse zurückgewiesen wurde, heißt es im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen.
Merke: Eine Retax kann seitens der Ersatzkasse bis zu zwölf Monate nach dem Abrechnungsmonat erfolgen. Wird der Zeitraum überschritten, ist die Retax unzulässig. Die Apotheke muss dann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Retax Einspruch einlegen.
Bei den Primärkassen muss der jeweilige Regionalvertrag beachtet werden. So hat beispielsweise die AOK Niedersachsen ebenfalls zwölf Monate Zeit für die Taxbeanstandung – die Apotheke aber nur zwei Monate für den Einspruch. Die Kasse hat dann wiederum drei Monate Zeit für die Bearbeitung des Einspruchs der Apotheke.
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