Reduzierte Wochenarbeitszeit: Teilzeit nicht gleich Teilzeit?
Etwa jede/r dritte Erwerbstätige arbeitet hierzulande in Teilzeit – Tendenz steigend. Auch in den Apotheken entscheiden sich viele Mitarbeitende dazu, ihre Stunden zu reduzieren, um mehr Zeit für die Familie, sich selbst und die schönen Dinge im Leben zu haben. Doch ist jede reduzierte Wochenarbeitszeit automatisch Teilzeit?
Ja. Gemäß § 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gilt: „Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.“ Sofern es keine regelmäßige Wochenarbeitszeit im Betrieb gibt, wird eine Teilzeitbeschäftigung angenommen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der von vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegt. Sprich: Arbeitnehmende, die weniger Wochenstunden leisten als Kolleg:innen im gleichen Job, sind Teilzeitkräfte.
Im Klartext bedeutet das für Apothekenangestellte: Wer unter der im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) für Vollzeitkräfte festgeschriebenen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 39 Stunden liegt, gilt als Teilzeitbeschäftigte/r – egal, ob beispielsweise lediglich zwei Stunden weniger (= 37 Wochenstunden) gearbeitet werden oder die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger gekürzt wurde.
Teilzeit: Welche Wochenarbeitszeit ist Pflicht?
Bei der Entscheidung für eine Teilzeitbeschäftigung gibt es für Angestellte laut Gesetz weder Ober- noch Untergrenzen zu beachten. Denn selbst Minijobber:innen gelten gemäß TzBfG als Teilzeitbeschäftigte. Somit können Arbeitnehmende frei wählen, um wie viel sie ihre wöchentliche Arbeitszeit reduzieren möchten. Voraussetzung ist jedoch, dass der/die Chef:in zustimmt. Eine Ablehnung ist aus betrieblichen Gründen möglich, beispielsweise wenn dadurch der Arbeitsablauf wesentlich beeinträchtigt wird.
Und auch bezüglich der täglichen Arbeitszeit gibt es für Teilzeitkräfte keine Sonderregeln. Das bedeutet, sie dürfen ebenso wie Vollzeitkräfte laut Arbeitszeitgesetz maximal acht Stunden pro Tag arbeiten. Wichtig ist lediglich, dass die vereinbarte Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird.
Trotz Teilzeit Sechs-Tage-Woche?
Achtung: Wann, wie und wo gearbeitet wird, entscheidet letztlich die Apothekenleitung. Stichwort Weisungsrecht. So wird bei der Vereinbarung für eine Stundenreduzierung zwar auch die Wunschverteilung der Arbeitszeit besprochen. Aber: „Der Arbeitgeber kann die […] festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat“, heißt es im TzBfG weiter. Teilzeitkräfte können demnach trotz reduzierter Wochenarbeitszeit für eine Sechs-Tage-Woche in der Apotheke eingeteilt werden.
Übrigens: Leisten Teilzeitkräfte Überstunden – sprich überschreiten sie ihre vereinbarte reduzierte Wochenarbeitszeit –, besteht laut BRTV bereits ab der ersten Stunde Anspruch auf einen entsprechenden Zuschlag zur Grundvergütung.
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