Die Apotheke ist weiblich und Frauen arbeiten zugunsten der Familie häufiger in Teilzeit als Männer. Wer in der Apotheke einen Gang zurückschalten und von Vollzeit auf Teilzeit wechseln will, sollte einige Dinge beachten.
Der Frauenanteil in den öffentlichen Apotheken lag laut „Zahlen, Daten, Fakten“ der ABDA im vergangenen Jahr bei 89,1 Prozent. In der Berufsgruppe der PTA sind sogar 96,9 Prozent weiblich und weil sich Frauen mit dem ersten Kind für die Familie entscheiden, wollen sie im Job häufig kürzertreten. Davon abgesehen gilt Arbeiten in Vollzeit bei vielen jüngeren Arbeitnehmer*innen ohnehin als Auslaufmodell. Der/die moderne Angestellte von heute wünscht sich mehr Freiraum und Flexibilität, achtet auf eine ausgewogene Work-Life-Balance und will die eigene Lebensqualität erhöhen. All diese Dinge sind mit einer Teilzeitstelle leichter zu erreichen.
Teilzeit in der Apotheke
Wer in der Apotheke von Vollzeit auf Teilzeit wechseln will, sollte einen Blick in das „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge“ werfen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz oder kurz TzBfG regelt in § 8 die zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit. Anspruch haben Arbeitnehmer*innen, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und deren Arbeitgeber*in „in der Regel mehr als 15 Angestellte“ beschäftigt. Trifft dies zu und besteht der Wunsch nach Teilzeit, können die Mitarbeiter*innen verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Dies muss schriftlich spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit in Textform bei dem/der Arbeitergeber*in geltend gemacht werden.
15 Mitarbeiter*innen: Wie wird gezählt? Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) werden alle Arbeitnehmer*innen (ohne Auszubildende) mitgezählt, die regelmäßig von dem/der Arbeitgeber*in beschäftigt werden und zwar unabhängig von der Höhe ihrer Arbeitszeit. Vorübergehend Beschäftigte werden mitgezählt, wenn sie eine*n regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer*in vertreten, beispielsweise aufgrund von Elternzeit.
Wie sieht es in einer Filiale aus? Sind PTA in kleineren Filialapotheken beschäftigt, besteht grundsätzlich Anspruch auf Teilzeit, wenn der/die Arbeitgeber*in insgesamt (in allen Filialbetrieben zusammengenommen) in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer*innen beschäftigt.
Der/die Chef*in hat allerdings die Möglichkeit, den Wunsch auf Teilzeit aus betrieblichen Gründen abzulehnen. Diese liegen beispielswiese vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Ob der/die Chef*in dem Antrag zustimmt oder nicht, muss dem/der Abgestellten spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Versäumt der/die Chef*in die Frist, gilt der Wunsch automatisch als bestätigt. Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit kann bei positivem Votum frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangt werden.
Brückenteilzeit
Seit Januar 2019 besteht Anspruch auf die sogenannte Brückenteilzeit. Arbeitnehmer*innen können ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum reduzieren (mindestens ein Jahr und maximal fünf Jahre) und dann wieder zur alten Stundenzahl zurückkehren. Geregelt ist dies in § 9a TzBfG. Allerdings kommt diese Möglichkeit wohl nur in großen Apotheken zum Tragen, denn Voraussetzung – neben einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten – ist eine Mitarbeiterzahl von mehr als 45.
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