Die zweite Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag ist in Kraft. Der Hashwert ist für alle Rezepturen Pflicht und muss nun auch auf dem Muster-16-Formular einen Platz finden. Auf die Angabe der Einzelbeträge kann wegen dem Hashwert verzichtet werden.
Seit dem 1. Juli 2022 sind der Hashwert und die Z-Datenlieferung für alle Rezepturen verpflichtend. Der Hashwert ist eine 40-stellige Zahl, die von der Apotheke in die zweite und dritte Taxzeile des Rezeptes aufgedruckt wird. So wird das Papierrezept mit den zusätzlich elektronisch übermittelten Abrechnungsdaten verknüpft. In der ersten Taxzeile finden die Sonder-PZN und die Gesamttaxe einen Platz. Dann darf aus technischen Gründen auf einem Rezept nur noch eine Rezeptur verordnet werden, wie es ohnehin im Bundesmantelvertrag für Ärzt:innen geregelt ist.
Hashwert: Auf Einzelbeträge kann verzichtet werden
Die Änderung ist in § 22 Satz 3 zu finden. Demnach kann bei Papierrezepten auf die Angaben nach § 9 Nummer 2 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) „bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden, außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises“ verzichtet werden, wenn die Angaben im elektronischen Zusatzdatensatz geliefert und durch den Hashwert eindeutig zugeordnet werden können.
„Somit kann zukünftig die Angabe der Einzelbeträge bei Rezepturen auf dem Rezept entfallen“, informiert der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt.
In der Technischen Anlage 1 ist unter 4.14 „Abrechnung von Papierrezepten mit elektronischen Zusatzdaten und Hashwert und E-Rezepten mit Zusatzdaten“ der Hashwert geregelt.
So setzt sich der Hashwert zusammen:
PZN (10-stellig): Stellen 1–10
Faktor (3-stellig): Stellen 11–13
Taxe (7-stellig): Stellen 14–20
PZN (10-stellig): Stellen 21–30
Faktor (3-stellig): Stellen 31–33
Taxe (7-stellig): Stellen 34–40
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