Ein Hashwert pro Rezept, eine Rezeptur pro Rezept
Nur eine Rezeptur pro Rezept: Laut Technischer Anlage 1 soll auf einem Rezept immer nur eine Rezeptur verordnet werden. So weit, so gut. Trotzdem kommt es vor, dass mehrere Rezepturen auf einer Verordnung stehen. Platzmangel beim Bedrucken ist vorprogrammiert. Weil ab Januar der Hashwert auf jedes Rezepturrezept gedruckt werden muss, sollten sich Ärzt:innen an die Vorgabe halten.
Weil eine Rezeptur in der Regel aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt ist, passt eigentlich auch nur eine Rezeptur auf die Vorderseite des Rezeptes. Ist dennoch Platz für eine weitere Anfertigung, heißt das aber nicht, dass der Platz auch genutzt werden darf, denn:
„Bei der Verordnung von Rezepturen darf grundsätzlich nur die Vorderseite des Vordrucks benutzt werden. Pro Rezeptur ist hierbei ein Verordnungsformular zu verwenden“, schreibt die KBV.
Ein Hinweis ist in den „Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung“ zur Anlage 2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte zu finden. Der richtet sich aber nicht an die Apotheke, sondern an die Ärzt:innen. Eine Prüfpflicht besteht daher nicht. Das bedeutet, dass es Apothekenmitarbeiter:innen nicht verboten ist, ein Rezept zu beliefern und abzurechnen, auf dem mehrere Rezepturen verordnet sind. Im Rahmenvertrag ist dazu keine Vorgabe zu finden.
Und trotzdem gibt es ein Problem, nämlich beim Bedrucken, und zwar dann, wenn der Hashwert auf das Rezept muss. Es gibt ein Platzproblem. Seit Juli soll unter anderem bei Rezepturen nach § 31 Absatz 6 Sozialgesetzbuch (SGB) V – Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten oder Dronabinol der Hashwert auf das Rezept. Die 40-stellige Zahl soll ab dem 1. Januar 2022 für alle Rezepturen Pflicht werden. Der Hashwert wird in die 2. und 3. Taxzeile auf dem Muster-16-Formular aufgedruckt. In die erste Taxzeile kommen Sonder-PZN und Gesamtaxe.
Dass auch bei Cannabisrezepten nur eine Rezeptur auf das Rezept darf, hat der GKV-Spitzenverband bereits im Juli vergangenen Jahres klargestellt. „Tatsächlich kann beziehungsweise darf der Arzt/die Ärztin je Arzneiverordnungsblatt nur eine ‚Rezeptur‘ verordnen. […] Dies gilt auch für die Verordnung von unveränderten Cannabisblüten, Cannabisblüten in Zubereitungen, Extrakten und Dronabinol“, teilte der GKV-Spitzenverband mit.
Das heißt im Klartext für Cannabis-Rezepturen: „Die Verordnung einer Menge unveränderter Cannabisblüten der Sorte A und einer weiteren unveränderten Menge der Sorte B hat demnach auf zwei getrennten Arzneiverordnungsblättern zu erfolgen und jede Verordnung wird entsprechend je Verordnungsblatt unabhängig voneinander taxiert.“
Selbst heilen kann die Apotheke eine Verordnung mit zwei Rezepturen nicht – eine Arztrücksprache ist unausweichlich. Denn der/die Mediziner:in muss ein zweites Rezept ausstellen. Wie der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt mitteilt, hat der DAV die Problematik mit dem GKV-Spitzenverband bereits erörtert. Es werde angestrebt, zeitnah eine TA1-konforme Anpassung der Arztsoftware vorzunehmen.
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