Rabatte: Keine Werbung mit irrführenden Preisangaben
Seit rund drei Jahren greift die neue Preisangabenverordnung (PAngV). Zentraler Bestandteil sind strengere Regelungen für die Bekanntgabe von Preisermäßigungen. Denn diese sollen Verbraucher:innen besser einordnen können. Irreführende Preisangaben sind bei der Werbung für Rabatte somit tabu, stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil klar.
Seit Ende Mai 2022 muss laut § 11 PAngV „Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren“ bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung gegenüber den Kund:innen galt. Das heißt im Klartext: Apotheken müssen beispielsweise im Angebotsflyer bei rabattierten Preisen für bestimmte Produkte zum Vergleich deutlich machen, wie die Preise dafür im letzten Monat ausgefallen sind.
Damit soll einerseits kurzzeitigen Preiserhöhungen vor einer Preisermäßigung ein Riegel vorgeschoben werden. Andererseits sollen irreführende Preisangaben verhindert werden. Genau damit hatte ein Händler jedoch aktuelle Rabatte beworben. Zu Unrecht, entschied der BGH.
Der Fall: Unzulässige Werbung mit einer Preisermäßigung
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Lebensmitteldiscounter. Dieser hatte für ein Kaffeeprodukt mit einem Rabatt von 36 Prozent geworben – unter Angabe des aktuellen Verkaufspreises von 4,44 Euro anstatt zuvor 6,99 Euro. Der vorherige Preis war zusätzlich am Seitenende des Prospekts mit dem kleingedruckten Hinweis versehen „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4.44“. Demnach wurde zwar in der Vorwoche der Aktion ein Preis von 6,99 Euro verlangt, wiederum eine Woche zuvor lag dieser jedoch bereits bei 4,44 Euro.
Für die Wettbewerbszentrale ein klarer Fall von wettbewerbswidriger Werbung – denn es handelte sich um eine Werbung für einen Rabatt mit irreführenden Preisangaben. Daher wurde der Discounter aufgefordert, diese zu unterlassen und für die entstandenen Abmahnkosten aufzukommen.
Werbung für Rabatte mit irrführenden Preisangaben tabu
Das sahen auch die Richter:innen so. Demnach ist die Werbung mit einer Preisermäßigung unzulässig, „wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung nicht in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise angegeben wird.“ Der Grund: Damit wird gegen die Regelung der PAngV verstoßen. „Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 PAngV reicht es nicht aus, dass der niedrigste Gesamtpreis in beliebiger Weise angegeben wird“, so das Gericht weiter. Stattdessen muss, wie vorgegeben, bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angegeben werden, und zwar in einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise. Dies war im verhandelten Fall nicht gegeben.
Folglich wurde Verbraucher:innen durch die irreführende Preisangabe bei der Werbung für den Rabatt eine wichtige Information vorenthalten, wodurch die Werbung unzulässig war.
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