Ende des Monats ist es so weit. Ab dem 28. Mai 2022 ist die neue Preisangabenverordnung (PAngV) scharf gestellt. In den Apotheken muss nicht nur in der Offizin neu ausgepreist werden, sondern auch die Informationspflicht bei Werbung mit Angebotspreisen im Blick behalten werden.
Am 3. November 2021 wurde der Entwurf der Novelle der Preisangabenverordnung (PAngV) beschlossen. Dieser setzt die Richtlinie (EU) 2019/2161 um, tritt zum 28. Mai in Kraft und wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Neu aufgenommen wurden Regelungen für die Bekanntgabe von Preisermäßigungen, mit dem Ziel, dass Verbraucher:innen Preisermäßigungen künftig besser einordnen können.
Preisermäßigungen
Ab dem Stichtag muss laut § 11 PAngV „Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren“ bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung – beispielsweise im Angebotsflyer der Apotheke – der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung gegenüber den Kund:innen galt. „Damit ist es ab Ende April erforderlich, die bisher angesetzten Preise zu dokumentieren“, rät die Handelskammer Hamburg.
Die Vorgabe dient dem Verbraucherschutz, denn Ziel ist es, zu verhindern, dass bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen auf vorherige Preise Bezug genommen wird, ohne dass diese von Verbraucher:innen so verlangt wurden, informiert das BMWI. Außerdem soll einer kurzzeitigen Preiserhöhung vor einer Preisermäßigung ein Riegel vorgeschoben werden.
Es gibt jedoch wie immer Ausnahmen, denn die Vorgabe gilt nicht für individuelle Preisermäßigungen oder Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der Preis wegen drohendem Verfall reduziert wird. Allerdings muss dies für die Verbraucher:innen kenntlich gemacht werden. Außerdem weist die HK Hamburg darauf hin, dass die Neuregelung ebensowenig Anwendung finde, wenn mit dem UVP geworben werde.
Grundpreis
Apotheken sind zur Angabe des Grundpreises verpflichtet. Grundlage ist § 4 PAngV. Demnach müssen Unternehmer:innen, die unter anderem Waren in Fertigpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angeben.
Auch hier gibt es Ausnahmen, nämlich Angaben in Stück oder Beutel. Außerdem kann auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden, wenn dieser dem Gesamtpreis entspricht. Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises entfällt laut § 4 Absatz 3 unter anderem für „Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen“ sowie für „kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen.“
§ 5 PAngV regelt die Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises – und die für jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
Die Ausnahme (§ 2 Absatz 3 alte Preisangabenverordnung), dass der Grundpreis für 100 ml oder 100 g angegeben werden kann, wenn das Gebinde nicht größer als 250 ml oder 250 g ist, besteht ab dem 28. Mai nicht mehr.
Was droht bei Verstoß gegen die Preisangabenverordnung?
Wer sich nicht an die neue Preisangabenverordnung hält und den Vorgaben nicht nachkommt, muss mit Konsequenzen rechnen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden und rufen Wettbewerbsvereine und Mitbewerber:innen auf den Plan und können nach § 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs verfolgt werden, wie die HK Hamburg informiert.
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