Preisangabenverordnung: Keine Grundpreisangabe für kleine Einzelhandelsgeschäfte?
Seit knapp zwei Monaten ist die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Auch Apotheken müssen die neuen Vorgaben zur Grundpreisangabe und zur Bekanntgabe von Preisermäßigungen beachten. Es gibt jedoch Ausnahmen in puncto Pflicht zur Grundpreisangabe. Was gilt in Berlin? Die Apothekerkammer liefert die Antwort.
§ 4 PAngV regelt die neuen Vorgaben zur Angabe des Grundpreises. Dieser muss unter anderem angebracht werden, wenn Waren in Fertigpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, und zwar „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar.“ Außerdem sieht Absatz 3 Nummer 3 PAnGV eine Ausnahme von der Pflicht zur Grundpreisangabe vor „für Waren, die von kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Betriebssystems bezogen wird“.
Gilt das auch für Apotheken? Die Apothekerkammer Berlin hat bei der zuständigen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe nachgefragt. Demnach habe die Novellierung der Preisangabenverordnung inhaltlich keine Änderung in Bezug auf den oben genannten Ausnahmetatbestand herbeigeführt (zuvor § 9 Abs. 4 Nr. 3 PAngV).
Das heißt im Klartext: Fiel eine Apotheke bislang unter den Ausnahmetatbestand, gilt dies auch weiterhin.
Die Pflicht zur Grundpreisangabe entfällt, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Es handelt sich um ein kleines Einzelhandelsgeschäft mit bis zu 100 Quadratmetern Verkaufsfläche.
- Die Warenausgabe erfolgt überwiegend im Wege der Bedienung (mehr als 50 Prozent des Warensortiments können Kund:innen nur mit Bedienung erhalten).
- Das Warensortiment wird nicht im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen.
„Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass stets im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Konstellation der Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 PAngV entspricht“, so die Kammer.
Achtung: „Apotheken sind insoweit nicht per se von der Pflicht zur Grundpreisangabe ausgenommen. Die Überwachung der Einhaltung der Preisangabenverordnung erfolgt durch die jeweilige Ordnungsbehörde des Bezirksamtes“, mahnt die Kammer und empfiehlt, im Zweifelsfall vorsorglich der Pflicht zur Grundpreisangabe nachzukommen.
Grundpreis: Keine Ausnahme für kosmetische Artikel
Eine Ausnahme von der Pflicht zur Grundpreisangabe gibt es für kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen. „Kosmetische Produkte, deren Effekt erst nach regelmäßiger Anwendung über einen längeren Zeitraum eintritt; deren Wirkung dadurch eintritt, dass sie zunächst körpereigene Funktionen anregen oder die (auch) die Pflege von Haut, Haar und Nägel bezwecken, [fallen] nicht unter den Ausnahmetatbestand“, so die Kammer. Somit müssen Apotheken den Grundpreis bei kosmetischen Artikeln angeben.
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