Die Preisangabenverordnung gibt es seit 1985. Sie wurde immer wieder überarbeitet und angepasst – so auch jetzt. Ab morgen werden die neuen Änderungen scharf gestellt und die Offizin muss entsprechend ausgepreist sein. Mehr noch: Apotheken müssen auch in puncto Monatsangebote achtsam sein, denn die Preisangabenverordnung wurde auch in diesem Punkt überarbeitet. Stichwort: niedrigster 30-Tage-Preis als Referenzpreis.
Morgen (28. Mai 2022) tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. In den vergangenen Monaten war Zeit zur Vorbereitung, denn schon am 3. November 2021 wurde der Entwurf der Novelle beschlossen und die Richtlinie (EU) 2019/2161 umgesetzt. Auch Apotheken sind betroffen und sind gut beraten, wenn die neuen Angebotsflyer den neuen Vorgaben entsprechen. Ziel der aktualisierten Regelungen für die Bekanntgabe von Preisermäßigungen ist es, dass Verbraucher:innen Preisreduzierungen besser einordnen können.
Monatsangebote und neue Preisangabenverordnung
Ab morgen muss laut § 11 PAngV „Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren“ bei der Bekanntgabe einer Reduzierung – beispielsweise im Angebotsflyer der Apotheke – der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung gegenüber den Kund:innen galt. Wer nicht schon ab Ende April die angesetzten Preise dokumentiert hat, hat beim niedrigsten 30-Tage-Preis als Referenzpreis also ein Problem.
Warum wurde die Vorgabe getroffen? Um Verbraucher:innen zu schützen und nicht in die Irre zu führen. Weil so bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen nicht mehr auf vorherige Preise Bezug genommen werden kann, ohne dass diese auch so verlangt wurden. Mehr noch: Der Passus soll sicherstellen, dass keine kurzzeitigen Preiserhöhungen vor einer Preissenkung vorgenommen werden.
Ausnahmen bestätigen die Regel: Die Vorgabe gilt nicht für individuelle Preisermäßigungen oder Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, vorausgesetzt die Preisermäßigung wurde wegen drohendem Verfall vorgenommen und dies wurde für die Verbraucher:innen kenntlich gemacht. Wird mit dem UVP geworben, findet die Vorgabe ebenfalls keine Anwendung.
Die Sache mit dem Grundpreis
Preise (Endpreise) sind grundsätzlich inklusive der Umsatzsteuer anzugeben. Die Auszeichnung von Nettopreisen ist somit nicht gestattet. Außerdem muss der Grundpreis angegeben werden – auch in Apotheken. Dieser wird ebenfalls inklusive Umsatzsteuer angegeben und ist der Preis je Mengeneinheit – Kilogramm, Liter – und soll Verbraucher:innen den Preisvergleich zwischen Packungen unterschiedlicher Menge erleichtern. Grundlage ist hier die Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung, die seit September 2020 in Kraft ist. Grund- und Endpreis müssen für Verbraucher:innen auf einen Blick wahrnehmbar sein, informiert die HK Hamburg.
§ 4 PAngV regelt die neuen Vorgaben zur Angabe des Grundpreises. Dieser muss unter anderem angebracht werden, wenn Waren in Fertigpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, und zwar „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar.“
Auch hier gibt es Ausnahmen, nämlich Angaben in Stück oder Beutel. Außerdem kann auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden, wenn dieser dem Gesamtpreis entspricht. Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises entfällt laut § 4 Absatz 3 unter anderem für „Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen“ sowie für „kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen.“
§ 5 PAngV regelt die Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises – und die für jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware.
Die Ausnahme (§ 2 Absatz 3 alte Preisangabenverordnung), dass der Grundpreis für 100 ml oder 100 g angegeben werden kann, wenn das Gebinde nicht größer als 250 ml oder 250 g ist, gilt ab morgen nicht mehr.
Was droht bei Verstoß?
Wer sich nicht an die neue Preisangabenverordnung hält und den Vorgaben nicht nachkommt, muss mit Konsequenzen rechnen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden und rufen Wettbewerbsvereine und Mitbewerber:innen auf den Plan und können nach § 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs verfolgt werden, wie die HK Hamburg informiert. Außerdem kann ein Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung vorliegen.
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