20 Euro mehr bis Ende 2021: Die Erhöhung der monatlichen Pflegehilfsmittelpauschale wird bis 31. Dezember 2021 verlängert. Anspruchsberechtigten stehen weiterhin maximal 60 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zur Verfügung.
Die monatliche Pflegehilfsmittelpauschale wurde zum 1. April 2020 von 40 Euro auf 60 Euro erhöht. Weil die Anpassung zeitlich befristet ist, war in den vergangenen Monaten immer wieder eine Verlängerung nötig. Das ist auch jetzt der Fall – vorerst bis zum Jahresende stehen für Pflegehilfsmittel maximal 60 Euro zur Verfügung.
60 Euro für Pflegehilfsmittel: Erhöhte Pauschale verlängert
„Die Anhebung des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrags für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel auf 60 Euro ist in der Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV) geregelt“, teilte der GKV-Spitzenverband mit. Die Geltungsdauer der Regelung ist an den Geltungszeitraum der Regelungen in § 150 Sozialgesetzbuch (SGB) XI geknüpft. Durch das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) wurde der Geltungszeitraum der in § 150 SGB XI getroffenen Regelungen bis zum 31. März 2021 verlängert.
Was ist § 150 SGB XI? Hierbei handelt es sich um die Norm, die wesentliche Regelungen zur Unterstützung und Entlastung von Pflegeeinrichtungen, Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen während der Corona-Pandemie enthält.
Mit dem „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLageFortgG)“ vom 29. März 2021 wurde die Erhöhung der Pflegehilfsmittelpauschale erneut verlängert. Grundlage ist Artikel 4 „Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch“. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch heißt es: „Bis zum 31. Dezember 2021 gilt ein monatlicher Betrag in Höhe von 60 Euro.“
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf die Pflegehilfsmittelpauschale haben Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, in Wohngemeinschaften oder betreutem Wohnen leben und mindestens Pflegegrad 1 haben. Wer vorübergehend ins Krankenhaus oder in ein Pflegeheim muss, verliert den Anspruch. Gesetzesgrundlage ist § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Sozialgesetzbuch (SGB) XI.
Ein Rezept brauchen die Anspruchsberechtigten nicht. Allerdings muss der/die Pflegebedürftige oder eine beauftragte Person oder ein/e gesetzliche/r Vertreter:in einen Antrag bei der Pflegekasse stellen.
Apotheken können aufgrund der Anhebung der monatlichen Pauschale gegenüber den Pflegekassen auch Preise oberhalb der aktuellen Vertragspreise abrechnen oder abweichend von den Mengenangaben im Vertrag kleine Mengen zu den Vertragspreisen abgeben, sofern die tatsächlichen Preise die Vertragspreise übersteigen.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Bis 1. Mai: Cannabis im Artikelstamm weiter BtM
Cannabis ist ab Montag kein Betäubungsmittel mehr. Dass das Gesetz so schnell durchgedrückt wurde, bekommen Apotheken und Patient:innen zu spüren. …
Neue Dosierungsanweisungen bei Ibuflam 20mg/ml und 40 mg/ml
Die Dosierung bei den Fertigarzneimitteln Ibuflam 20 mg/ml und Ibuflam 40 mg/ml hängt vom Gewicht und dem Alter des zu …
Jahresarbeitszeitkonto: Zuschläge für verbliebene Plusstunden
Für viele Kolleg:innen gilt in der Apotheke ein Jahresarbeitszeitkonto, das unter anderem für mehr Flexibilität in puncto Arbeitszeit sorgen soll. …