Personalgespräch: PTA zur Teilnahme verpflichtet?
Während sich einige Kolleg:innen mehr Austausch mit dem/der Chef:in wünschen und oft lange auf einen Termin für ein vertrauliches Gespräch warten müssen, fallen Vorgesetzte bei anderen gerne mit der Tür ins Haus und verlangen ein spontanes Personalgespräch. Wir verraten dir, was in puncto Teilnahme, Inhalt und Zeitpunkt gilt.
Generell gilt: Wie bei der Arbeit selbst haben Chef:innen auch in Sachen Personalgespräch gemäß § 106 Gewerbeordnung das Weisungsrecht. Da ein solches Gespräch zu den Nebenpflichten gehört, die für die Erfüllung deiner arbeitsvertraglichen Hauptpflichten wichtig sind, bist du also angehalten, daran teilzunehmen. Zumindest, solange ein sachlicher Grund dafür vorliegt und es dabei „um die Vorbereitung, Erteilung oder Nichterfüllung von Weisungen“ – also um die genaue Ausgestaltung deiner Arbeit – geht, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) klar.
Was darf (nicht) besprochen werden?
Sollen im Personalgespräch Grundsatzfragen wie Änderungen im Arbeitsvertrag oder gar eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses besprochen werden, ist die Teilnahme keine Pflicht. Erst recht nicht, wenn das Gespräch ohne Ankündigung erfolgen soll, denn dafür braucht es eine angemessene Vorbereitungszeit für beide Parteien.
Hinzukommt, dass Arbeitgebende durch ihr Weisungsrecht an den Grundsatz des billigen Ermessens gebunden sind. Im Klartext heißt das: Sie müssen auch die Interessen der Angestellten berücksichtigen. Möchten diese beispielsweise, dass das Gespräch protokolliert wird oder dass sie eine kurze Bedenkzeit für besprochene Inhalte bekommen, muss dies gewährt werden.
Personalgespräch nach Feierabend und bei Krankheit?
Ausnahmen von der Teilnahmepflicht gelten, wenn die Apothekenleitung das Personalgespräch außerhalb deiner Dienstzeit anberaumt hat. Denn in deiner Freizeit bist du grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, deine Arbeitspflicht zu erfüllen. Es sei denn, das Erscheinen ist betrieblich bedingt unverzichtbar. Dann gilt die dafür aufgewendete Zeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Gleiches gilt, wenn ein Personalgespräch angekündigt wurde und Angestellte am jeweiligen Termin arbeitsunfähig sind. Selbst wenn der/die Chef:in es verlangt, besteht keine Pflicht zur Teilnahme. Denn ein ärztliches Attest, dass Arbeitnehmer:innen krankheitsbedingt für einen entsprechenden Zeitraum von der Arbeitsleistung befreit, gilt auch für das Personalgespräch. Ausnahmen gelten nur bei dringenden betrieblichen Gründen und wenn Arbeitnehmende gesundheitlich dazu in der Lage sind.
Übrigens: Auch Angestellte können auf ein Mitarbeiter- beziehungsweise Personalgespräch pochen. Denn sie haben das Recht, unter anderem eine Leistungsbeurteilung einzufordern und mit dem/der Chef:in über ihre beruflichen Weiterentwicklungsmöglichkeiten sowie mögliche Verbesserungen für Arbeitsabläufe zu sprechen.
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