Pädagogische Zusatzqualifikation für PTA: Keine einheitliche Vorgabe
Berufserfahrene PTA dürfen – eine pädagogische Zusatzqualifikation vorausgesetzt – die Praxisanleitung des pharmazeutischen Nachwuchses übernehmen. Doch diese muss erst einmal absolviert werden, aber dafür müssten die Anforderungen bekannt sein. Doch hier liegt der Hase im Pfeffer, denn eine einheitliche Regelung gibt es nicht, weil die zuständigen Behörden der Länder in der Pflicht sind.
Nach dem schulischen Teil der PTA-Ausbildung geht es für den Nachwuchs sechs Monate in die Praxis – mindestens drei davon in eine öffentliche Apotheke. Das PTA-Gesetz liefert in § 17 die Vorgaben zur praktischen Ausbildung – auch die Pflichten der Apotheke.
Die Praktikumsapotheke muss eine ausreichende Praxisanleitung des/der angehenden PTA sicherstellen. Der zeitliche Anteil muss mindestens 10 Prozent der Dauer des Praktikums betragen – nachzulesen in § 17 Absatz 2 PTA-Gesetz. Außerdem ist festgelegt, wer die Praxisanleitung durchführen darf. Und das sind:
- Apotheker:innen und
- „weitere Angehörige des pharmazeutischen Personals, die über eine pädagogische Zusatzqualifikation und über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren verfügen.“
Kurzum: Auch berufserfahrene PTA dürfen den Nachwuchs im Praktikum betreuen, vorausgesetzt die genannten Voraussetzungen sind erfüllt. Ein Problem: Denn eine einheitliche Vorgabe für die Zusatzqualifikation gibt es nicht.
„Die Bundesapothekerkammer hat hier keine Regelungsbefugnis, die Vorgaben für die pädagogische Zusatzqualifikation zu definieren“, teilt ein Sprecher mit. Dies obliege den zuständigen Behörden der Länder. Somit können die Anerkennungsregelungen in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich sein.
Keine Einzelheiten bekannt
„Die Anforderungen an die pädagogische Zusatzqualifikation sind durch die zuständigen Behörden der Länder festzulegen“, teilt eine Abda-Sprecherin mit. „Einzelheiten dazu stehen noch nicht fest.“ Dass PTA den Nachwuchs betreuen dürfen, befürwortet die Abda. „Bei entsprechender Qualifikation ist es zu begrüßen, wenn PTA als Praxisanleiter:innen Apotheker:innen in der Ausbildung des PTA-Berufsnachwuchses entlasten können.“
Pädagogische Zusatzqualifikation für PTA: Kein Bedarf?
Auch in Baden-Württemberg gibt es derzeit keine Angebote zur pädagogischen Qualifizierung von PTA für die Praxisanleitung von Praktikant:innen. „Gleichzeitig wurden solche Anfragen bisher auch noch nicht an die baden-württembergische Schulverwaltung herangetragen“, teilt ein Sprecher mit. „Das baden-württembergische Kultusministerium wird zeitnah zur Klärung des weiteren Vorgehens in dieser Sache mit den anderen Bundesländern Kontakt aufnehmen“, heißt es weiter.
In Bayern zeigt sich das gleiche Bild: „Für die pädagogische Zusatzqualifikation im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 4 PTAG gibt es in Bayern keine näheren (gesetzlichen) Vorgaben. Pädagogische Zusatzqualifikationen können in Bayern beispielsweise bei der Bayerischen Landesapothekerkammer erworben werden“, heißt es aus dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
„Die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung und somit auch die Praxisanleitung liegt in der Verantwortung der Träger der praktischen Ausbildung. Der Nachweis der pädagogischen Qualifikation ist daher gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin (Apothekenleiter/in oder Krankenhausträger) zu erbringen. Für den Vollzug des PTAG sind in Bayern die Bezirksregierungen zuständig, denen die Nachweise nur auf Verlangen vorzulegen sind.“
Antworten weiterer zuständiger Behörden stehen noch aus.
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