Nachfolgeartikel bei aut-idem-Verordnungen: Was tun?
Bei der Rezeptbelieferung entstehen manchmal unverhofft Stolperfallen. So auch, wenn das verordnete Arzneimittel vom Markt genommen wurde und der Nachfolgeartikel abgegeben werden muss. Doch wie verhält es sich in diesem Fall bei aut-idem-Verordnungen?
Setzt der Arzt oder die Ärztin bei der Verordnung eines Arzneimittels das „aut-idem-Kreuz“ möchte er/sie sicherstellen, dass das verordnete Präparat nicht gegen ein wirkstoffgleiches ausgetauscht wird. Dies ist soweit bekannt. Allerdings kann nicht immer sichergestellt werden, dass das gewünschte Arzneimittel auch verfügbar ist. Neben den allgegenwärtigen Lieferengpässen kann es auch dazu kommen, dass ein Präparat vom Hersteller vom Markt genommen wird. Ist kein Nachfolgeartikel vorhanden, ist über das weitere Vorgehen Rücksprache mit der verordnenden Praxis zu halten. Sollte ein Nachfolgeartikel verfügbar sein, ist zunächst zu prüfen, ob dieser abgegeben werden darf und ob ein neues Rezept nötig ist.
Aufmerksame Kontrolle bei Nachfolgeartikeln notwendig
Das ursprünglich verordnete Arzneimittel und der dazugehörige Nachfolgeartikel sind miteinander zu vergleichen. Die Abgabe des Nachfolgeartikels ist nur möglich, wenn folgende Kriterien übereinstimmen:
- Wirkstoff und Wirkstärke,
- Hilfsstoffe,
- Darreichungsform,
- Packungsgröße und
- Zulassung für das identische Anwendungsgebiet.
Sollten sich hier keine Unterschiede zeigen, kann der Nachfolgeartikel abgegeben werden. Auf dem Rezept oder im Abgabedatensatz wird bestenfalls die Abgabe des zum verordneten Arzneimittel identischen Nachfolgeartikels vermerkt und die Arztpraxis über die Änderung informiert, damit diese bei den folgenden Verordnungen berücksichtigt werden kann.
Falls zwischen dem verordneten Präparat und dem Nachfolgeartikel Unterschiede bestehen, ist Rücksprache mit dem Arzt oder der Ärztin zu halten, da in diesem Fall auch ein geändertes Rezept für die Abrechnung nötig ist. Möglicherweise ist der Nachfolgeartikel aufgrund einer neuen Zusammensetzung auch nicht mehr für den/die Patient:in geeignet. Hier macht es Sinn, vor dem Gespräch mit der Arztpraxis nach geeigneten Alternativen zu suchen, um eine zeitnahe Versorgung des/der Patient:in sicherzustellen.
„Außer Vertrieb (AV)“ – was bedeutet das eigentlich?
Mit dem Kürzel „AV“ werden Arzneimittel gekennzeichnet, die nicht mehr ausgeliefert werden. Sollte das betroffene Präparat bei der Rezeptbelieferung in der Abgaberangfolge als Rabattartikel oder unter den vier preisgünstigsten Arzneimitteln zu finden sein, darf es noch abgegeben werden, wenn es zur Verfügung steht. Allerdings muss ein AV-Arzneimittel laut § 2 Absatz 13 des Rahmenvertrages nicht mehr bei der Abgabe berücksichtigt werden.
Einen Unterschied dazu bilden Arzneimittel, die die Kürzel „NV“ (nicht verkehrsfähig) oder „RW“ (Rückruf/Widerruf) tragen. Diese dürfen nicht mehr abgegeben werden und werden in der Abgaberangfolge nicht berücksichtigt.
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