Bundespolizei-E-Rezepte seit Jahresbeginn möglich
Seit rund zwei Jahren ist das E-Rezept verpflichtend. Dennoch sind elektronische Verordnungen weiterhin nicht immer möglich. Stichwort BtM- und T-Rezepte. Und auch für Bundespolizist:innen gab es bisher weiter Papierrezepte, damit diese abrechnungsfähig sind. Doch seit Jahresbeginn sind Bundespolizei-E-Rezepte möglich.
Drei Monate später als vorgesehen sind seit 1. Januar auch Bundespolizei-E-Rezepte möglich. Darüber informiert die Gematik in einer Mitteilung. Zuvor hatten die technischen Voraussetzungen dafür gefehlt. Nun liegen diese vor, sodass die Ausstellung von E-Rezepten für die „sonstigen Kostenträger“ ermöglicht werden konnte.
„Seit 01.01.2026 können die 44.000 Bundespolizistinnen und Bundespolizisten in Deutschland ihre Rezepte für verschreibungspflichtige Arzneimittel als E-Rezept erhalten“, heißt es von der Gematik. Neben dem der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und dem Versichertenstammdaten-Management (VSDM) ist damit eine weitere Anwendung der Telematikinfrastruktur durch die Bundespolizei hinzugekommen.
Bundespolizei-E-Rezepte: Einlösung per eGK, Token oder App
„Für das Ausstellen der elektronischen Rezepte gelten dieselben Regelungen wie bei Kassenpatienten“, heißt es von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Die Einlösung der Bundespolizei-E-Rezepte ist somit über die eGK oder die Vorlage des Tokens in der Apotheke möglich. Außerdem können Bundespolizist:innen auch die E-Rezept-App nutzen, vorausgesetzt sie haben eine PIN. Dafür wurde bei der Auswahl der Versicherungsart die Angabe „Anders versichert“ ergänzt.
Dies soll laut Gematik künftig auch Personen von anderen Bundes- oder Landeseinrichtungen zugutekommen, sobald sich deren Kostenträger/Heilfürsorge an die TI anschließt und die Person selbst nicht gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Bundespolzist:innen sollen zudem über die App Feedback geben, damit diese weiter auf die besonderen Bedürfnisse hin angepasst werden kann.
Zur Erinnerung: BPol-Rezepte können von Polizeiärzt:innen der BPol sowie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzt:innen ausgestellt werden. Für die ordnungsgemäße Ausstellung sind verschiedene Angaben Pflicht. Mehr dazu erfährst du hier.
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