Nach Fortbildung: Apothekenwechsel tabu?
Ohne Fortbildung geht nichts. Schließlich wandelt sich die Arbeit in der Apotheke ständig und es gilt, auf dem Laufenden zu bleiben. Kein Wunder, dass viele Chef:innen dies fördern und sich auch an den Kosten beteiligen. Doch was gilt, wenn die Apothekenleitung grünes Licht für eine umfangreiche Fortbildung gibt und du kurz danach kündigst. Ist ein Apothekenwechsel nach der Fortbildung tabu?
Der Anspruch auf bezahlte Freistellung – oder auch Bildungsurlaub – ist für Apothekenangestellte im Bundesrahmentarifvertrag verankert. Besteht also in deiner Apotheke Tarifbindung, kannst du ab einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten innerhalb von zwei Kalenderjahren sechs Werktage – für PKA drei Tage – als bezahlte Freistellung für Fortbildungen und Co. in Anspruch nehmen. Im Tarifgebiet Nordrhein sind es sechs Tage für Approbierte, fünf Tage für PTA und Pharmazieingenieur:innen und drei Tage für PTA, PKA, Apothekenhelfer:innen und Co.
Generell können Chef:innen vor dem Absolvieren der Fort- oder Weiterbildung auf eine schriftliche Vereinbarung bestehen, in der die jeweiligen Rahmenbedingungen geregelt werden. Dazu gehört auch eine anschließende Apothekenbindung. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, heißt es von der Adexa. Denn selbst wenn Apothekenangestellte sich damit einverstanden erklären, nach der Fortbildung auf einen Apothekenwechsel zu verzichten, muss der entsprechende Zeitraum im Verhältnis zur Dauer der bezahlten Freistellung stehen.
Werden PTA und andere Apothekenangestellte insgesamt einen Monat freigestellt, sind laut Adexa anschließend sechs Monate Apothekenbindung ein guter Richtwert. Bei längeren Fortbildungen mit einer Gesamtdauer von bis zu sechs Monaten oder einem Jahr seien auch 36 Monate Bindung möglich.
Übrigens: Chef:innen können sogar bestimmte Fortbildungen anordnen. In diesem Fall solltest du jedoch prüfen, ob dadurch womöglich deine wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird, sodass ein Ausgleich her muss. Dabei sind An- und Abreisezeit mit zu berücksichtigen.
Apothekenwechsel nach Fortbildung: Müssen die Kosten zurückgezahlt werden?
Und was ist mit den Kosten? Darf die Apothekenleitung auf eine Rückzahlung bestehen? „Eine Rückzahlungsverpflichtung muss individuell vereinbart werden“, erklärt Adexa-Rechtsexpertin Minou Hansen. „Wer nichts unterschrieben hat, muss auch nicht zahlen.“ Das sieht auch das Bundesarbeitsgericht so, und zwar selbst wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Angestellte können demnach nicht pauschal zur Rückzahlung im Falle einer Kündigung verpflichtet werden. Denn dies könne zu einer unangemessenen Benachteiligung führen, da es Beschäftigte in ihrer arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit einschränkt.
Achtung: Die Höhe der Kosten kann sich darauf auswirken, wie lange der Apothekenwechsel nach der Fortbildung tabu ist. „Je höher die Kosten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausfällt und je geringer der Eigenanteil der Angestellten ist, desto länger kann die Bindungsdauer sein.“
Wurde eine Rückzahlungspflicht schriftlich vereinbart, sollte diese zeitlich gestaffelt werden, sodass sich der Beitrag mit jedem Monat reduziert, den du weiter in der Apotheke arbeitest. Bei einer Bindungsdauer von einem Jahr und einer Kündigung nach vier Monaten, darf die Rückzahlungssumme also maximal zwei Drittel (acht Zwölftel) betragen.
Viele Rückzahlungsverpflichtungen seien aufgrund kürzerer Fortbildungsdauer jedoch ohnehin unwirksam, so die Adexa. Vor der Unterschrift heißt es also, die Vereinbarung genau zu prüfen.
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