Kündigung wegen Krankheit: Erst nach mehrmaligen BEM
Beschäftigte, die wegen Krankheit länger und/oder häufiger fehlen, müssen mitunter um ihren Job bangen. Doch für eine krankheitsbedingte Entlassung gelten strenge Voraussetzungen. Unter anderem ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) vor der Kündigung wegen Krankheit Pflicht, und zwar sogar mehrmals.
Fallen Beschäftigte krankheitsbedingt bei der Arbeit aus, sorgt dies bei Chef:innen oftmals für Unmut, schließlich muss erst einmal ein Ersatz gefunden werden. Dennoch müssen Arbeitgebende bis zu 30 Fehltage pro Jahr hinnehmen, bevor eine Kündigung infrage kommt. Für diese gelten zudem weitere Voraussetzungen, beispielsweise eine negative Gesundheitsprognose. Hinzukommt, dass Chef:innen Angestellten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten müssen, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Verweis auf eine entsprechende Regelung in Sozialgesetzbuch Neuntes Buch deutlich macht.
Doch damit nicht genug. Unter Umständen ist sogar ein mehrmaliges BEM Pflicht, bevor eine Kündigung wegen Krankheit ausgesprochen werden darf. Das entschied ein Gericht.
Erneutes BEM vor Kündigung wegen Krankheit Pficht
Das BEM soll Arbeitnehmer:innen mit gesundheitlichen Problemen ermöglichen, ihren Job weiter auszuüben. Ziel ist es, einerseits weitere krankheitsbedingte Ausfälle durch das BEM zu vermeiden und andererseits eine Kündigung wegen Krankheit zu verhindern. Bevor sie betroffene Mitarbeiter:innen entlassen, sind Chef:innen also zum BEM verpflichtet. Und das gilt sogar mehrmals, wie das Arbeitsgericht Gießen entschieden hat. Denn: Treten nach einem abgeschlossenen BEM innerhalb von zwölf Monaten erneut mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit auf, muss der/die Arbeitgeber:in grundsätzlich erneut ein BEM anbieten. Erst wenn dieses scheitert, gilt das als entscheidender Beleg dafür, dass eine krankheitsbedingte Entlassung unumgänglich ist.
Geklagt hatte ein Angestellter, der von seinem Chef wegen zu vieler Krankheitstage entlassen wurde. Genau hatte der Mann in den zehn Jahren seiner Beschäftigung pro Jahr Fehltage im hohen zweistelligen Bereich angesammelt. Dennoch wehrte er sich gegen die Entscheidung. Denn weil unter anderem zuvor kein erneutes BEM stattgefunden hatte, sah er keinen Grund für die Kündigung wegen Krankheit.
Dem stimmte auch das Gericht zu. „Die vorgetragenen krankheitsbedingten Fehlzeiten rechtfertigen die Kündigung nicht. Denn es ist zu beachten, dass eine auf krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützte Kündigung nicht iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers ,bedingt‘ ist, wenn es angemessene mildere Mittel zur Vermeidung oder Verringerung künftiger Fehlzeiten gibt“, heißt im Urteil. So hatte der Arbeitgeber zwar bereits früher ein BEM ermöglicht, unmittelbar vor der Entlassung jedoch nicht erneut. Für die Richter:innen ein No-Go. Die Kündigung war folglich unwirksam.
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