Kündigung: Besser kein Einwurfeinschreiben
Müssen Angestellte und Chef:innen auf dem Postweg kommunizieren – Stichwort Kündigung, Rechtsstreit oder ähnliches –, gibt es einiges zu beachten. Dazu gehört auch die erfolgreiche Zustellung, und zwar nachweisbar. Ein Einwurfeinschreiben reicht dafür nicht als Beweis.
In der Regel werden berufliche Belange in der Apotheke „auf kurzem Weg“ geklärt – beispielsweise im direkten Gespräch mit der Apothekenleitung, per Telefon oder Kurznachricht. Doch in einigen Fällen gilt es, die Schriftform zwingend einzuhalten. Das Aussprechen einer Kündigung ist dabei nur ein Beispiel. Soll das Schreiben per Briefversand übermittelt werden, lauern jedoch Stolperfallen. Denn nicht nur bestimmte Fristen müssen eingehalten werden, sondern auch Vorgaben zur Zustellung. Ein Einwurfeinschreiben genügt hierbei nicht. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor, das damit die Vorinstanzen bestätigte und die Kündigung eines Angestellten endgültig für unwirksam erklärte.
Einwurfeinschreiben ist kein Beweis für Zustellung
Was war passiert? Ein Arbeitnehmer war längerfristig erkrankt, woraufhin ihn der Chef zu einem Gespräch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) einlud. Doch der erkrankte Mitarbeiter reagierte nicht darauf und erhielt folglich die krankheitsbedingte Kündigung.
Achtung: Das BEM ist im Neunten Buch Sozialgesetzbuch verankert und muss von Arbeitgebenden angeboten werden, wenn Angestellte in Summe mehr als sechs Wochen – am Stück oder mehrfach wiederholt – gefehlt haben. Das Ziel ist es, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und erneute Ausfälle zu verhindern.
Gegen seine Entlassung wehrte sich der Mann – zunächst vor dem Arbeitsgericht Hamburg sowie anschließend dem Landesarbeitsgericht Hamburg. Denn er behauptete, die Einladung überhaupt nie bekommen zu haben, weshalb auch die Kündigung unwirksam sei. Das bestätigten die beiden Gerichte. Denn die Einladung wurde als Einwurfeinschreiben verschickt. Zwar argumentierte der Arbeitgeber, er könne Ein- und Auslieferungsbelege vorlegen, doch die zuständige Zustellkraft konnte sich vor Gericht nicht an die Auslieferung erinnern. Somit lag trotz Auslieferungsbeleg kein rechtssicherer Beweis für die erfolgreiche Zustellung beim Empfänger vor.
Weil der Mann somit nichts von der Einladung zum BEM wusste, fehlte auch die Basis für die fristlose Kündigung, entschied zuletzt das LAG. Das Einwurfeinschreiben genügte nicht, um nachzuweisen, dass der Mann angeblich nicht an einem (wiederholten) BEM interessiert war und somit keine milderen Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätten infrage kamen. Das sah nun auch das BAG in seinem endgültigen Urteil so und wies die erneut eingelegte Revision des Arbeitgebers zurück.
Ein Einwurfeinschreiben kann im Hinblick auf eine rechtsverbindliche Kommunikation somit zur Stolperfalle werden – sowohl für Angestellte als auch für Chef:innen.
Mehr aus dieser Kategorie
Krebs: Diagnose bei Chef:innen offenlegen?
Während einige Angestellte nur zu gern Einblick in ihr Privatleben liefern, möchten andere dies möglichst für sich behalten. Das gilt …
Trotz Steigerung: PTA verdienen 900 Euro unter Durchschnitt
Dass das Gehalt für viele Apothekenangestellte zu gering ausfällt, wird immer wieder diskutiert. Und daran hat sich auch 2025 nichts …
BMG plant Genehmigungsfreiheit für Hilfsmittel bis 200 Euro
„Der Abbau von Bürokratie im Gesundheitswesen bleibt nicht länger eine Worthülse“, so Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU). In der vergangenen Woche …












