Möchtest du der Apotheke den Rücken kehren, musst du den/die Chef:in darüber informieren und kündigen, und zwar schriftlich. Kannst oder willst du das Schreiben nicht persönlich übergeben, bleibt noch der Postweg. Doch bei einer Kündigung per Post gibt es einiges zu beachten.
Allem voran ist das Datum entscheidend. Denn Kündigungsfristen gelten sowohl für Arbeitgebende als auch für Arbeitnehmende. Möchtest du also zu einem bestimmten Zeitpunkt kündigen, musst du sicherstellen, dass das Schreiben auch rechtzeitig ankommt, um die Frist zu wahren, also spätestens am 30./31. des Monats. Aber ab wann gilt eine Kündigung per Post überhaupt als eingegangen?
Dass der Poststempel darüber entscheidet, ist ein Irrtum. Stattdessen zählt der Zeitpunkt des Eintreffens bei dem/der Empfänger:in. Das Bundesarbeitsgericht regelt dazu laut dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) Folgendes: „Eine Willenserklärung unter Abwesenden geht zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen“. Was heißt das konkret? Die Kündigung kann als zugegangen betrachtet werden, sobald der/die Empfänger:in die Möglichkeit hatte, diese im Briefkasten zu entdecken.
Kündigung per Post: Auf die Zustellzeiten kommt es an
Hierbei sind jedoch die örtlichen Gepflogenheiten und Zustellzeiten zu beachten, mahnt der DGB. Wenn beispielsweise die Post gewöhnlich am Vormittag zugestellt wird, ist bei einem Einwurf der Kündigung am Abend davon auszugehen, dass diese erst am nächsten Tag zur Kenntnis genommen wird. Der Grund: Der/die Empfänger:in rechnet am selben Tag nicht mehr mit Post und es besteht keine Verpflichtung, den Briefkasten bis Mitternacht im Auge zu behalten, wie aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervorgeht.
Sonderfall Einschreiben: Während bei einem Einwurfeinschreiben dasselbe gilt wie bei einem regulären Brief, ist es bei einem persönlichen Einschreiben kniffliger. Ist der/die Empfänger:in zum Zeitpunkt der Zustellung nicht da, erhält er/sie eine Benachrichtigung zur Abholung. Erst wenn diese möglich ist, gilt das Schreiben als eingegangen.
Kündigung trotz Urlaub möglich?
Und was, wenn der/die Chef:in gerade im Urlaub ist? Auch dann kannst du deine Kündigung fristgerecht per Post schicken. Denn es wird davon ausgegangen, dass der/die Empfänger:in grundsätzlich die Möglichkeit hatte, das Schreiben zu empfangen, wodurch die Kündigung auch im Urlaub als zugegangen angesehen werden kann, heißt es vom DGB weiter.
Müssen Chef:innen die Kündigung bestätigen?
Bei einer Kündigung handelt es sich um eine sogenannte einseitige Willenserklärung. Anders als bei einem Vertragsangebot braucht es daher nicht die Zustimmung beider beteiligter Parteien. Das heißt, Chef:innen müssen die Kündigung nicht extra bestätigen. Möchtest du auf Nummer sicher gehen, kannst du jedoch zumindest auf eine Empfangsbestätigung pochen, damit du im Zweifel einen Beleg für das fristgerechte Einreichen hast.
Übrigens: Erhältst du von deinem/deiner Vorgesetzten die Kündigung, musst du diese nicht unterschreiben.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Beschäftigungsverbot: Kein Erholungsbedürfnis = kein Urlaub?
Weil ein Fortsetzen der beruflichen Tätigkeit für einige Schwangere gefährlich werden kann, kommen mitunter Beschäftigungsverbote ins Spiel. Dass ausstehender Urlaub …
Bei Rot gefahren: Fahrtenbuch statt Fahrverbot?
Im Botendienst muss es mitunter schnell gehen. Doch auch wer im Auftrag der Apotheke beziehungsweise mit dem Firmenauto unterwegs ist, …
ePA fliegt nur mit Apotheken
Die elektronische Patientenakte (ePA) startet am 15. Januar 2025 in Pilotregionen. Nach erfolgreicher Einführung – voraussichtlich Mitte Februar – ist …