Kündigung in der Probezeit: Zugangsdatum beachten
Während der Probezeit wollen Arbeitgebende und Arbeitnehmende herausfinden, ob sie „zueinander passen“. Ist dies nicht der Fall, kann das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Frist beendet werden. Doch bei einer Kündigung in der Probezeit ist das Zugangsdatum entscheidend.
Generell gilt: Während der Probezeit liegt die Kündigungsfrist bei zwei Wochen – mit Ausnahme der ersten drei Monate, in denen es lediglich eine Woche ist, wie es im Bundesrahmenvertrag geregelt ist. Länger als sechs Monate darf die „Testphase“ gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) außerdem nicht dauern. Gekündigt werden darf dabei grundsätzlich an jedem Tag. Doch neigt sich die Probezeit dem Ende, heißt es in puncto Kündigung Augen auf. Denn entscheidend ist dabei das Zugangsdatum. Kommt das Schreiben zu spät an, droht eine verlängerte Frist.
Übrigens: In der Probezeit braucht es für eine Kündigung keine Begründung, außer es handelt sich um eine fristlose Kündigung, die nur aus wichtigem Grund erfolgen darf.
Kündigung in der Probezeit: Zugangsdatum entscheidet
Zwar ist eine Kündigung bis zum letzten Tag der Probezeit möglich, doch diese muss auch rechtzeitig bei dem/der Empfänger:in ankommen. Denn die Kündigungsfrist beginnt erst ab dem Tag nach der Zustellung. Sowohl Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses also sicherstellen, dass das entsprechende Schreiben seine/n Adressat:in vor Ende der Probezeit erreicht, damit die kurze Frist der Probezeitkündigung greift. Eine E-Mail genügt dafür nicht, denn die Kündigung muss in Papierform und eigenhändig unterschrieben übergeben werden, ob persönlich oder per Post. Überschreitet das Zugangsdatum den Ablauf der Probezeit – beispielsweise weil der Brief erst zwei Tage später ankommt –, greift die verlängerte, für reguläre Arbeitsverhältnisse geltende Kündigungsfrist von vier Wochen oder länger, sofern dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Und was gilt, wenn die Kündigung zwar vor Ablauf der Probezeit vorliegt, das Arbeitsverhältnis aber erst danach endet? Dies ist generell möglich. So können beide Seiten beispielsweise drei Tage vor Ende der Probezeit kündigen und trotzdem auf ein Weiterarbeiten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – sprich eine oder zwei Wochen – bestehen.
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