Krankmeldung im Tagesverlauf: Kein Nacharbeiten, keine Entgeltfortzahlung?
Können PTA krankheitsbedingt ihren Dienst in der Apotheke nicht antreten, muss unverzüglich der/die Chef:in informiert werden. Gleiches gilt, wenn die Schicht vorzeitig abgebrochen werden muss. Sind PTA bei einer Krankmeldung im Tagesverlauf zum Nacharbeiten verpflichtet? Und was gilt in Sachen Vergütung?
Durch Personalmangel, Lieferengpässe, Probleme beim E-Rezept und einiges mehr haben die Apothekenteams alle Hände voll zu tun und jede/r Mitarbeitende wird gebraucht. Kein Wunder, dass einige Kolleg:innen bei vermeintlich leichten Krankheitssymptomen nicht zu Hause bleiben, sondern erst einmal versuchen wollen, ihren Dienst trotzdem zu schaffen. Verschlimmern sich die Beschwerden im Tagesverlauf, ist an Arbeit nicht mehr zu denken. Dann gilt: PTA dürfen die Apotheke nicht einfach verlassen, sondern müssen sich zunächst bei dem/der Chef:in abmelden. Wie bei einer morgendlichen Krankmeldung vor Arbeitsbeginn kommen dabei die wichtigsten W-Fragen ins Spiel.
Doch was passiert mit der verbliebenen Arbeitszeit, die nicht erfüllt wird? Fest steht: Nacharbeiten müssen PTA die versäumte Zeit nicht. Ebenso wenig werden dafür Minusstunden im Jahresarbeitszeitkonto eingetragen oder bereits gesammelte Überstunden abgezogen. Als Krankentag zählt der abgebrochene Arbeitstag allerdings auch nicht. Bleibt also die Frage nach der Vergütung.
Krankmeldung im Tagesverlauf: Gehalt statt Entgeltfortzahlung
Gibt es für den verbliebenen Zeitraum Entgeltfortzahlung wie bei kompletten Krankheitstagen? Nein. Da erst eine eventuelle Abwesenheit am Folgetag als Krankentag zählt, besteht auch erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den/die Arbeitgeber:in. Somit beginnt die entsprechende Sechs-Wochen-Frist ebenfalls erst ab dem Folgetag. Grundlage ist hier § 187 Bürgerliches Gesetzbuch: „Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.“
Das bedeutet aber nicht, dass PTA bei einer Krankmeldung im Tagesverlauf leer ausgehen. Sie bekommen für den jeweiligen Tag ihr reguläres Gehalt. Denn: Es gilt trotzdem der gesamte Tag als gearbeitet. „Ein Arbeitnehmer, der während eines Arbeitstages erkrankt, erhält für den gesamten Arbeitstag die Vergütung gemäß § 611 BGB und keine Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG“, heißt es auch in einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln, bei dem sich die Richter:innen auf frühere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts beziehen.
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