Winterzeit ist Krankheitszeit. So liegt die Zahl der Atemwegserkrankungen in den ersten Wochen des Jahres besonders hoch. Auch Apothekenangestellte bleiben davon nicht verschont. Sorgt dies für ein Fehlen in der Apotheke, gibt es einiges zu beachten – und zwar auch beim Krankmelden. Ohne W-Fragen geht dabei nichts.
Zur Erinnerung: In § 9 Bundesrahmentarifvertrag heißt es: „Die Erkrankung des Mitarbeiters ist dem Apothekeninhaber oder dessen Stellvertreter unverzüglich mitzuteilen.“ Unverzüglich bedeutet dabei noch vor Beginn des Dienstes. Außerdem ist die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtend, in der Regel jedoch erst ab dem vierten Krankheitstag. So weit, so bekannt.
Wie erkrankte Angestellte dem/der Arbeitgeber:in mitteilen, dass sie nicht zur Arbeit kommen – ob telefonisch, per E-Mail oder Kurznachricht –, ist nicht näher geregelt. Fest steht jedoch: Die genaue Erkrankung oder sogar ärztliche Diagnose muss nicht mitgeteilt werden. Anders verhält es sich mit der (voraussichtlichen) Dauer der Abwesenheit, stellt die Gewerkschaft IG Metall aktuell klar. Bei der Krankmeldung sind daher die wichtigsten W-Fragen zu beantworten, und zwar auch ohne Nachfrage/Aufforderung durch den/die Chef:in:
- Wer ruft an – Melden sich Angestellte selbst krank oder informiert ein Familienmitglied oder ein/e Kolleg:in über die Abwesenheit?
- Warum wird angerufen?
- Was sind die nächsten Schritte – zum Auskurieren zu Hause bleiben oder eine Arztpraxis aufsuchen?
- Wie lange dauert die krankheitsbedingte Abwesenheit voraussichtlich? Und was wird unternommen, wenn die geschätzte Dauer überschritten wird – (weiterer) Arztbesuch, erneute Krankmeldung, Vorlage einer AU?
Ein Beispiel: Du wachst morgens mit starken Erkältungssymptomen auf und fühlst dich nicht in der Lage, deinen Dienst in der Apotheke anzutreten. Daher greifst du zum Telefon und rufst den/die Chef:in an: „Hallo, hier spricht XY. Ich fühle mich nicht wohl und bleibe heute deshalb zu Hause. Wenn es mir morgen nicht bessergeht, melde ich mich rechtzeitig.“
Auch bei Folgeerkrankungen rechtzeitig melden
Wichtig: Auch eine Folgeerkrankung ist dem/der Chef:in unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls kann laut IG Metall eine Abmahnung oder sogar die Kündigung drohen. Können Beschäftigte also absehen, dass es ihnen nach der ersten Krankmeldung – ob mit AU oder ohne – nicht besser geht, sodass sie am ursprünglich mitgeteilten Datum nicht wieder in die Apotheke zurückkehren können, muss darüber auch die Apothekenleitung Bescheid wissen. Denn: „Der Arbeitgeber müsse Planungssicherheit haben und darauf vertrauen dürfen, dass der Arbeitnehmer die Arbeit nach Ende der angezeigten Krankheit wieder aufnehmen könne“, informiert die Gewerkschaft mit Bezug auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
Und so geht´s: „Hallo, hier ist XY. Leider geht es mir weiterhin nicht besser. Ich falle daher weiterhin aus und werde morgen/nach dem Wochenende eine Arztpraxis aufsuchen und mich im Anschluss nochmals melden.“ oder „XYZ hier. Ich war soeben bei dem/der Ärzt:in und bin nochmals bis XX krankgeschrieben.“
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