AU unglaubwürdig: Psychische Probleme reichen nicht
Fallen Beschäftigte krankheitsbedingt bei der Arbeit aus und legen dafür eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor, hat diese in der Regel Bestand. Vorausgesetzt, sie wurde korrekt ausgestellt. Doch unter Umständen kann eine AU auch als unglaubwürdig betrachtet und die Lohnfortzahlung gestrichen werden. Ein Beispiel sind psychische Probleme, die nicht weiter nachgeprüft wurden.
In vielen Berufen ist die Arbeitsbelastung hoch, denn die zu erledigenden Aufgaben werden oftmals immer mehr, während Personal knapp ist. Das gilt auch für die Arbeit in der Apotheke. Dass Stress und Co. für Angestellte nicht nur körperlich, sondern vor allem psychisch zur Belastung werden können, ist bekannt. Doch wer deswegen krankgeschrieben wird, muss vorsichtig sein. Denn um Anspruch auf Lohnfortzahlung zu haben, müssen psychische Probleme nachgeprüft werden, andernfalls erscheint eine AU unglaubwürdig und es gibt kein Geld, wie ein Urteil zeigt.
AU unglaubwürdig: Ohne Prüfung, kein Beweis für Krankheit
Was war passiert? Eine Angestellte suchte im August 2024 ihre Ärztin auf und schilderte ihr Symptome wie Schlafprobleme, Erschöpfung, Ängste, Grübeln und Zittern – psychische Probleme, die aufgrund der anhaltend hohen Arbeitsbelastung zustande kommen würden. Daraufhin wurde sie zunächst für vier Werktage arbeitsunfähig geschrieben. Bei Vorlage der Krankschreibung kam es zum Konflikt mit dem Arbeitgeber, woraufhin die Frau kündigte. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist reichte die Frau drei weitere Folgebescheinigungen aufgrund derselben Diagnose ein. Doch der Chef verweigerte die Lohnfortzahlung. Denn er hielt die AU für unglaubwürdig, weil die entsprechenden psychischen Probleme nicht nachgeprüft wurden. Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht.
Denn die Richter:innen sahen mehrere Verstöße gegen die Regelungen der AU-Richtlinie. Genau hatte die behandelnde Ärztin der Patientin Glauben geschenkt und sie krankgeschrieben, ohne weitere Überprüfungen anzustellen oder zumindest genauer nach den Umständen zu fragen. Die Folgeatteste wurden schließlich von einem Kollegen „auf Zuruf“, sprich ohne persönliche Untersuchung, ausgestellt. § 4 Absatz 5 AU-RL besagt jedoch, dass sowohl Erst- als auch Folgebescheinigungen in der Regel nur auf Basis einer persönlichen ärztlichen Untersuchung ausgestellt werden dürfen – mit Ausnahme von Videosprechstunden sowie der telefonischen Krankschreibung.
Hinzukam, dass die Kündigung am selben Tag eingereicht wurde wie das erste Attest, was den Beweiswert dem Gericht zufolge erschüttern würde und die AU unglaubwürdig erscheinen lasse. Demnach konnte nicht „von einer hinreichend sachkundigen, belastbaren ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit“ ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall waren somit nicht gegeben.
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