Krank im Urlaub: Was gilt bei der Vergütung?
Im Urlaub zu kränkeln, ist der Alptraum schlechthin für Arbeitnehmende. Immerhin lässt sich die freie Zeit dann nicht wie geplant genießen. Die gute Nachricht: Zumindest die Urlaubstage gehen nicht verloren, sofern du ein Attest einholst. Doch was gilt in puncto Vergütung, wenn du mitten im Urlaub krank wirst?
Fest steht: Ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geht nichts, und zwar weder in puncto Urlaubstage noch bei der Vergütung. Der Gang zur Arztpraxis bleibt dir also nicht erspart, wenn du im Urlaub krank wirst. Andernfalls hast du keinen Anspruch auf krankheitsbedingte Entgeltfortzahlung. Aber der Reihe nach.
Was zu tun ist, wenn du im Urlaub krank wirst, ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) klar geregelt. Der erste Schritt ist natürlich die Information an den/die Chef:in. „Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen.“ Das kann unter anderem per E-Mail, telefonisch oder auch per Fax geschehen.
Achtung: Entstehen für die Übermittlung Kosten, zum Beispiel in Form von Gebühren, müssen Arbeitgebende diese übernehmen.
Doch nicht nur der/die Chef:in muss über deine Arbeitsunfähigkeit sofort in Kenntnis werden, sondern auch die Krankenkasse. Mehr noch: Kommst du krank aus dem Urlaub zurück, musst du auch darüber informieren. „Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.“
Krank im Urlaub: Ändert sich die Vergütung?
Generell erhalten Angestellte für ihren Urlaub Urlaubsentgelt, und zwar schon bevor die freie Zeit beginnt. Ausnahmen greifen nur, wenn du unbezahlten Urlaub nimmst, beispielsweise weil dein Jahresurlaub bereist aufgebraucht ist. Wie hoch das Urlaubsentgelt ausfällt, „bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes“, heißt es im Bundesurlaubsgesetz. Wirst du allerdings im Urlaub krank und legst eine AU vor, bekommst du zwar weiterhin Geld, sodass dir keine finanziellen Nachteile entstehen. Doch gemäß EFZG besteht dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das bereits gezahlte Urlaubsentgelt muss von dem/der Arbeitgeber:in entsprechend verrechnet werden.
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