Knapp drei von zehn PTA haben in ihrer Apotheke ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart. Dies ermöglicht ihnen und Chef:innen Flexibilität in puncto Arbeitszeit. Dennoch gilt es, einige Stolperfallen zu beachten. Mit dem neuen Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) ergeben sich zudem Neuerungen beim Jahresarbeitszeitkonto.
Ab dem 1. August müssen PTA und andere Apothekenangestellte in Vollzeit nur noch 39 statt der bisherigen 40 Stunden pro Woche arbeiten – mit Ausnahme der Kolleg:innen in Nordrhein und Sachsen. § 3 „Arbeitszeit“ wurde im neuen BRTV entsprechend angepasst. Durch die verkürzte Wochenarbeitszeit müssen auch die Regelungen im Hinblick auf das Jahresarbeitszeitkonto angepasst werden. So heißt es künftig in § 4 Absatz 1 „Abweichend von § 3 kann mit Vollzeitmitarbeitern einvernehmlich eine flexible wöchentliche Arbeitszeit von 29 – 48 Stunden vereinbart werden, wenn die Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum von 12 Monaten durchschnittlich 39 Stunden beträgt.“
Neu ist außerdem, dass trotz Flexibilität zwischen Chef:in und Arbeitnehmenden die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit explizit vereinbart werden muss. Denn nur dann gilt das Jahresarbeitszeitkonto als wirksam vereinbart. Wie bisher müssen dabei auch Lage und Umfang schriftlich festgehalten werden.
Jahresarbeitszeitkonto darf elektronisch geführt werden
Das Jahresarbeitszeitkonto selbst muss jedoch nicht mehr zwingend schriftlich – sprich auf Papier –, sondern kann auch elektronisch geführt werden. Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden müssen zudem nicht mehr wöchentlich, sondern nur noch monatlich von dem/der Apothekeninhaber:in oder einer Vertretung gegengezeichnet werden. „Dies minimiert spätere Streitigkeiten über die geleistete Arbeitszeit“, heißt es im Kommentar zum neuen Bundesrahmentarifvertrag. Plus- und Minusstunden müssen aus den jeweiligen Aufzeichnungen wie gehabt klar hervorgehen und das Arbeitszeitkonto muss für Angestellte jederzeit einsehbar sein.
Auch die weiteren bisher geltenden Regelungen zum Jahresarbeitszeitkonto bleiben unberührt. Somit muss der Dienstplan für Kolleg:innen weiterhin mit zwei Wochen Vorlauf bekanntgegeben werden. Nur in Ausnahmefällen wie bei Krankheit oder kurzfristigem Personalausfall darf die Frist auf 24 Stunden verkürzt werden.
Im Hinblick auf den Ausgleichszeitraum gilt nach wie vor: Abgerechnet wird in der Regel nach zwölf Monaten – ergibt sich dabei ein Minus oder Plus, soll dies in den ersten drei Monaten des neuen Jahres ausgeglichen werden. Plusstunden sollen dabei in Freizeit abgegolten werden, wobei auch ein finanzieller Ausgleich möglich ist. Kann das Plus nicht in den ersten drei Monaten des neuen Jahres ausgeglichen werden, fallen Mehrarbeitszuschläge an. Minusstunden sollen „im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse“ nachgearbeitet werden. „Gibt der Apothekeninhaber dem Mitarbeiter hierzu keine Gelegenheit, verfallen die Minderstunden und sind nicht mehr nachzuarbeiten“, heißt es in § 4 Absatz 4 weiter.
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