Krank an Feiertagen: Was gilt beim Lohn?
Während viele Beschäftigte die Weihnachtsfeiertage nutzen, um nach der stressigen Adventszeit zur Ruhe zu kommen und Zeit mit den Lieben zu verbringen, müssen andere die freie Zeit krankheitsbedingt im Bett verbringen. Doch was gilt in Sachen Lohn, wenn Angestellte an Feiertagen krank sind?
Wer aufgrund von Krankheit nicht zur Arbeit kommen kann, muss sich nicht nur frühzeitig bei dem/der Chef:in abmelden, sondern auch ein ärztliches Attest dafür vorlegen. Ab wann dies fällig wird, entscheiden Arbeitgebende. Meistens gilt jedoch die Drei-Tage-Regel für eine Krankschreibung. Das bedeutet, dass erkrankte Angestellte spätestens ab dem vierten Arbeitstag eine AU haben müssen.
Wichtig dabei: Gezählt wird nach Kalender- nicht nach Werktagen. Somit zählen Wochenende und Feiertage mit, und zwar unabhängig davon, ob Angestellte an diesen Tagen regulär arbeiten oder nicht. Bleibt noch die Frage, was beim Lohn gilt, wenn Angestellte an Feiertagen krank sind.
Krank an Feiertagen: Lohnfortzahlung bleibt bestehen
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt in §§ 2 und 3 sowohl die Entgeltzahlung an Feiertagen als auch im Krankheitsfall. So müssen Arbeitgebende Angestellten bei unverschuldeter Erkrankung für bis zu sechs Wochen ihren regulären Lohn weiterzahlen. An Feiertagen gilt: „Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.“ So weit, so bekannt. Doch was gilt, wenn beides zusammenfällt?
„Fallen krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und ein gesetzlicher Feiertag zusammen, so wird das Entgelt wegen der Erkrankung weitergezahlt“, stellt die Techniker Krankenkasse klar. Bezüglich der Höhe gilt dabei die entsprechende Feiertagsregelung. „Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 oder nach § 3a verpflichtet, bemißt sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2“, heißt es in § 4 Entgeltforzahlungsgesetz.
Entscheidend ist zudem: Der sechswöchige Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird nicht verlängert, wenn Angestellte an Feiertagen krank sind.
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