Ein runder Geburtstag im Team oder die Hochzeit des/der Lieblingskolleg:in – Gründe zum Feiern gibt es auch in der Apotheke genug. Also Zeit zum Anstoßen, oder? Doch ist das überhaupt erlaubt oder drohen in Sachen Alkohol in der Apotheke Konsequenzen?
So viel vorweg: Ein einheitliches gesetzliches Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz besteht nicht. Allerdings haben Arbeitgeber:innen das Weisungsrecht und können dies per Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag eigenständig verbieten. In der Apotheke ist das meist schon aus Gründen des Arbeitsschutzes der Fall. Immerhin übst du sowohl am HV als auch in der Rezeptur Tätigkeiten mit einem hohen Verantwortungsbewusstsein aus.
Doch auch wenn der/die Chef:in ab und zu Alkohol in der Apotheke toleriert, beispielsweise ein Gläschen Sekt zum Anstoßen, ist Vorsicht geboten, wie die Gewerkschaft ver.di informiert. „Zu beachten ist in jedem Fall, dass alle Arbeitnehmer die Pflicht haben, ihre Leistungsfähigkeit und die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht durch den Alkoholkonsum zu gefährden.“ Denn angetrunkene Angestellte versäumen nicht nur ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung, sondern erhöhen mitunter auch das Unfallrisiko, und zwar für sich selbst und andere Personen.
Dies stellt laut ver.di einen Verstoß gegen die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV) dar. „Versicherte, die infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit Arbeiten nicht beschäftigt werden (§ 38 BGV A1).“ Der/die Chef:in darf angetrunkene Angestellte also gar nicht beschäftigen, sondern sollte sie auf sicherem Weg nach Hause schicken.
Tipp: Nach Feierabend kannst du in der Regel machen, wonach dir der Sinn steht. Hier kann der/die Chef:in dir natürlich nicht verbieten, Alkohol zu trinken. Dabei solltest du es jedoch nicht übertreiben. Denn auch wenn du am nächsten Tag verkatert und noch mit Restalkohol in der Apotheke aufschlägst, droht Ärger.
Doch welche weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen erwarten dich, wenn du unerlaubt Alkohol in der Apotheke trinkst? Kommt es zu einem Pflichtverstoß aufgrund von Alkoholkonsum, wird in der Regel unterschieden, ob dieser aufgrund einer ärztlich festgestellten Alkoholabhängigkeit zustande kam oder ob es sich um einen Einzelfall beziehungsweise einen „gelegentlichen Alkoholmissbrauch“ handelt. Letzteres kann eine Abmahnung oder sogar eine verhaltensbedingte Kündigung zur Folge haben. Im ersten Fall handelt es sich um eine anerkannte Krankheit, sodass dem/der Angestellten kein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Konsequenzen in Form einer personenbedingten Kündigung drohen nur bei einer negativen Prognose, also wenn der/die Betroffene beispielsweise Therapiemaßnahmen verweigert.
Der/die Arbeitgeber:in ist außerdem laut ver.di in der Beweispflicht. „Wird ein Arbeitnehmer wegen Alkoholgenusses von seinem Arbeitsplatz entfernt oder gekündigt und klagt dagegen, muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass der Arbeitnehmer alkoholbedingt nicht mehr in der Lage war, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen oder dass durch die Alkoholisierung für ihn oder andere Arbeitnehmer ein erhöhtes Unfallrisiko bestand (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG).“
Ist ein Alkoholtest erlaubt?
Der Beweis für den alkoholisierten Zustand eines/einer Mitarbeiter:in kann beispielsweise über einen Alkoholtest erfolgen. Dieser ist für den/die Beschuldigte allerdings freiwillig, Angestellte dürfen nicht dazu gezwungen werden. Aber Achtung: Wenn der/die Chef:in glaubhaft und mithilfe von Zeug:innen darlegt, „auf Grund welcher Indizien (z. B. Alkoholfahne, lallende Sprechweise, schwankender Gang, aggressives Verhalten) er subjektiv den Eindruck einer Alkoholisierung gewonnen hat“, kann dies bereits als Beleg genügen.
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