Keine Lust auf „Schulbank“: Dürfen PTA Fortbildungen ablehnen?
Regelmäßige Fortbildungen gehören für PTA dazu. Doch Lieferengpässe, Personalmangel und immer mehr Bürokratie lassen im Apothekenalltag kaum Luft zum Atmen. Kein Wunder, dass sich die Lust auf Lernen und Co. bei vielen Kolleg:innen in Grenzen hält. Doch was gilt, wenn die Apothekenleitung darauf besteht – dürfen PTA Fortbildungen ablehnen?
Seit Jahresbeginn dürfen PTA ohne Aufsicht in der Apotheke arbeiten – vorausgesetzt, sie weisen unter anderem ein gültiges Fortbildungszertifikat der Apothekerkammer nach. Doch auch Kolleg:innen, die nicht von der Aufsichtspflicht befreit werden können oder wollen, kommen um Fort- und Weiterbildungen meist nicht herum. Dafür steht ihnen laut Bundesrahmenvertrag sogar Fortbildungsurlaub zu. „Das pharmazeutische Personal erhält für fachlich-wissenschaftliche Fortbildungsveranstaltungen innerhalb von zwei Kalenderjahren sechs Werktage Fortbildungsurlaub unter Fortzahlung des Gehaltes“, heißt es in § 12.
Anspruch darauf besteht ab einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten in der Apotheke und nach schriftlicher Beantragung mindestens einen Monat im Voraus. Doch was gilt, wenn Angestellte dies gar nicht in Anspruch nehmen wollen, selbst wenn der/die Chef:in dies wünscht? Darf die Apothekenleitung auf Fortbildungen bestehen oder dürfen PTA diese ablehnen?
PTA dürfen Fortbildungen nicht generell ablehnen
Generell gilt: Der/die Chef:in hat das Weisungsrecht und darf dadurch die Art der Arbeit bestimmen und auch den Arbeitsort festlegen. Der/die Vorgesetzte darf Angestellte somit vorschreiben, an Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung teilzunehmen. Schließlich ist es für die Arbeit in der Apotheke unverzichtbar, auf dem neuesten Stand zu bleiben. Angeordnete Fortbildungen ablehnen dürfen PTA in der Regel nicht – zumindest nicht ohne triftigen Grund. Wer die Teilnahme aus reiner „Unlust“ verweigert, riskiert eine Abmahnung. Denn es handelt sich um eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten.
Allerdings hat die Apothekenleitung dabei die berechtigten Interessen des/der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen. Kann eine alleinerziehende Angestellte beispielsweise für eine bestimmte Fortbildung die Kinderbetreuung nicht anders organisieren, kann Nachsicht geboten sein. Außerdem gilt, dass es für die Schulungsmaßnahme einen begründeten Anlass geben – zum Beispiel die Einführung eines neuen Kassensystems –, sie während der regulären Arbeitszeit stattfinden und der/die Chef:in die Kosten übernehmen sollte. Hinzukommt, dass sich die Maßnahme auf die jeweiligen Kerntätigkeiten des/der Beschäftigten beziehen muss.
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