Kein Booster-Zertifikat für mRNA-Auffrischimpfung nach Sputnik V und Co.
Folgt auf eine Grundimmunisierung mit einem nicht in der EU zugelassenen Corona-Impfstoff ein mRNA-Booster, kann die Auffrischimpfung nicht als solche zertifiziert werden. Der Grund: Die Stiko-Empfehlung steht im Widerspruch zum Infektionsschutzgesetz.
Laut Empfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko) sollen Personen, die mit einem nicht in der EU zugelassen Corona-Impfstoff grundimmunisiert sind, eine zusätzliche Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten. Eine neue Impfserie mit den in der EU zugelassenen Corona-Impfstoffen muss nicht mehr begonnen werden. Konkret geht es um die inaktivierten Ganzvirusimpfstoffe wie beispielsweise CoronaVac (Sinovac), Covilo (Sinopharm) und Covaxin (Bharat Biotech International Limited) sowie den adenoviralen Vektor-Impfstoff Sputnik V (Gamaleja).
Die Expert:innnen empfehlen Personen, die mit einem der genannten in der EU nicht zugelassenen Impfstoffe die Grundimmunisierung abgeschlossen haben, mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur letzten Impfung eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff – Comirnaty (BioNTech) und Spikevax (Moderna) werden als gleichwertig angesehen.
Es gibt jedoch ein Problem. Die Stiko-Empfehlung steht im Widerspruch zu § 22a Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – die einmalige mRNA-Impfdosis kann nicht als Auffrischimpfung anerkannt und mit einem entsprechenden Impfzertifikat bescheinigt werden. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) prüft mögliche Lösungen.
Gemäß § 22a IfSG ist ein Impfnachweis „ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“. Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn:
- die Einzelimpfungen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sind, die
- von der EU zugelassen sind oder im Ausland zugelassen sind – letztere müssen von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff sein,
- insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und
- die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.
Digitale Impfzertifikate der EU über die Grundimmunisierung sind 270 Tage gültig. Die Regelung gilt für alle Personen ab 18 Jahren. Zertifikate über die Grundimmunsierung von Minderjährigen sind in ihrer Gültigkeit nicht begrenzt.
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