Rezeptur: Kleinste Packung abrechnen, große vorrätig halten
Nach der Kündigung der Anlage 1 der Hilfstaxe zum 31. Dezember 2023 gab es zwei Meinungen in puncto Rezepturabrechnung. Die der Kassen – Rezeptursubstanzen anteilig abzurechnen – und die der Apotheken – die kleinste benötigte Packung gemäß Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisv) abzurechnen. Seit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) gibt es keinen Interpretationsspielraum mehr. Auch nicht darüber, ob die kleinste Packung, die für die Taxation herangezogen wird, auch tatsächlich bestellt werden muss. Jan Harbecke, Inhaber der Jahreszeiten-Apotheken in Münster und Vorstandsmitglied beim Apothekerverband Westfalen-Lippe, gab im APOTHEKELIVE zur „Rezeptur-Retax“ die Antwort.
Für die Preisberechnung der in der Apotheke hergestellten Rezeptur ist es „völlig irrelevant, welche Packungsgröße eingesetzt wurde“, so Harbecke. Es gehe bei der Abrechnung um die kleinste erforderliche Packung und da sei das, was tatsächlich verbraucht wurde, unerheblich. „Das Urteil ist eine abstrakte Berechnung. Es geht um die kleinste benötigte Packung.“ Das bedeutet: Handelt es sich um Rezeptursubstanzen, die häufig in der Apotheke verarbeitet werden, muss der Kasse zwar die kleinste benötigte Packung in Rechnung gestellt werden, aber es kann ein größeres Gebinde der Rezeptursubstanz für die Herstellung bestellt und vorrätig gehalten werden.
Der Forderung einzelner Kassen, die Rechnung der kleinsten Packung vorzulegen, müssen Apotheken nicht nachkommen, da es sich um eine abstrakte Preisberechnung im BSG-Urteil handelt, stellt Harbecke in diesem Zusammenhang klar. Strittig sei jedoch noch der Fall, ob die kleinste lieferbare Packung oder die günstigste Packung, die nicht lieferbar ist, für die Berechnung herangezogen werden muss.
In der Urteilsbegründung bestätigt das BSG, dass von der Entscheidung nicht nur Fertigarzneimittelpackungen, sondern auch Arznei- und Hilfsstoffe umfasst sind. Das bedeutet: Liegt keine anderweitige vertragliche Regelung mit den Krankenkassen vor, kann bei der Herstellung einer Rezeptur die übliche Abpackung abgerechnet werden und nicht nur die verwendete Teilmenge.
Wörtlich heißt es vom BSG: „Für die Vergütung der Abgabe von Rezepturarzneimitteln ist grundsätzlich an den Apothekeneinkaufspreisen der kleinsten Abpackungen anzuknüpfen, die für die Zubereitungen jeweils mindestens erforderlich waren.“ Und weiter: „Ausgangspunkt für den Festzuschlag auf die Apothekeneinkaufspreise der für die Zubereitung verwendeten Stoffe und Fertigarzneimittel sind deren für die verordnete Zubereitung jeweils erforderlichen Mengen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AMPreisV). Diese Zubereitungsmengen entsprechen hier nicht den Mengen in der üblichen Abpackung bzw. geringsten Packungsgröße der verwendeten Stoffe und Fertigarzneimittel, sondern sind geringer als die in diesen Verpackungen enthaltenen Mengen.“
Eine allein mengenbezogene konkrete Preisberechnung ließe sich zwar laut BSG – nicht anders als nach § 4 Abs 3 AMPreisV bei der Abgabe von Stoffen – auf der Grundlage des § 5 Abs. 4 AMPreisV vertraglich vereinbaren. „Sie war für die hier verwendeten Stoffe und Fertigarzneimittel aber nicht vereinbart worden.“
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