Mal eben nach der Arbeit auf dem Heimweg einen Brief für die Apotheke einwerfen oder ein Arzneimittel bei Stammkund*innen abliefern, ist auf den ersten Blick kein Problem. Auf den zweiten stellen sich beim Botendienst mit dem eigenen Auto allerdings gleich mehrere Fragen, nämlich unter anderem nach der Arbeitszeit und der Haftung bei eventuellen Unfällen.
Während der Pandemie haben Botendienste mehr und mehr an Bedeutung gewonnen. Seit dem 1. Januar 2021 ist die Vergütung im Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) fest verankert und Apotheken können 2,50 Euro abrechnen. Geregelt ist der Botendienst in § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). „Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes zulässig.“ Unter bestimmten Umständen muss pharmazeutisches Personal der Apotheke eine Botenlieferung übernehmen. Nämlich dann, wenn vor der Auslieferung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels das Rezept nicht in der Apotheke vorgelegen hat oder wenn keine Beratung zu den Arzneimitteln stattgefunden hat.
Übernehmen PTA den Botendienst, gilt dies als zumutbare Aufgabe und ist der Arbeitszeit anzurechnen. Wer also auf dem Heimweg noch eine Botenfahrt übernimmt, muss die zusätzliche Zeit auf dem Arbeitszeitkonto angerechnet bekommen.
Glatte und eingeschneite Straßen sind aktuell vielerorts keine Seltenheit und das Unfallrisiko ist hoch. Liefern PTA mit dem eigenen Auto, trägt die Apothekenleitung das Unfallrisiko – es besteht Arbeitnehmerhaftung –, vorausgesetzt der Botendienst erfolgt auf deren Anweisung mit dem eigenen PKW und nicht mit dem Botendienstfahrzeug der Apotheke. Es gilt der Aufwendungsersatz nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch: „Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“ Allerdings gilt es zu unterscheiden, ob der Unfall ganz oder zum Teil selbstverschuldet ist. Denn trifft den/die PTA keine Schuld, springt die Versicherung des Unfallgegners/der Unfallgegnerin ein.
Apothekeninhaber*innen sind unter Umständen vom Schadenrisiko ausgeschlossen, beispielsweise wenn sie den Beschäftigten eine Kilometerpauschale zahlen. Erhalten Angestellte aber nur den steuerlich zulässigen Satz von 30 Cent je Kilometer, sind Schadensersatzansprüche nicht abgedeckt, sondern lediglich der Rückstufungsschaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin, erklärt Rechtsanwältin Christiane Eymers der Adexa.
Wird mit dem eigenen Auto geliefert, obwohl der Weg hätte problemlos zu Fuß gegangen werden können und der Chef der Fahrt nicht zugestimmt hat, muss der/die Angestellte wohl im Zweifel für den Schaden selbst aufkommen.
Wer auf glatten Straßen zu schnell unterwegs ist und sich das eigene Auto zerbeult, handelt grob fahrlässig und muss unter Umständen selbst für den Schaden aufkommen. Kommt es ohne Beteiligung eines/einer Dritten zu einem Unfall, obwohl sich der/die Beschäftigte in puncto Fahrverhalten an die Witterungsbedingungen angepasst hat, muss der/die Chef*in in der Regel für den Schaden aufkommen.
Werden Botendienste mit dem Apothekenauto erledigt, gilt die allgemeine eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung und Apothekenmitarbeiter*innen können nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit grundsätzlich voll in die Haftung genommen werden. „Bei mittlerer Fahrlässigkeit haften Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in anteilig“, so Eymers.
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