Humanarzneimittel für Tiere: Andere Vorgaben zur Preisberechnung
§ 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) regelt die Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel. Werden Humanarzneimittel zur Anwendung an Tieren abgegeben, gelten andere Vorgaben und Zuschläge.
Sollen Humanarzneimittel – rezept- und nicht verschreibungspflichtig –, Rx-Tierarzneimittel oder Rezepturen zur Anwendung an Tieren von der Apotheke abgegeben werden, ist ein Rezept nötig. Außerdem muss die Abgabe dokumentiert und mindestens ein Jahr nach Ablauf des Verfalldatums, aber mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Registrierte, nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel und nicht-apothekenpflichtige Tierarzneimittel, die zur Anwendung an Haustieren, die nicht zur Lebensmittelgewinnung dienen, bestimmt sind, können ohne Vorlage eines Rezeptes geliefert werden.
Humanarzneimittel für Tiere: So wird taxiert
Gemäß § 3 AMPreisV können für die Berechnung des Abgabepreises eines Humanarzneimittels ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen sowie die Umsatzsteuer von 19 Prozent erhoben werden.
Werden Humanarzneimittel zur Anwendung bei Tieren geliefert, fallen einige Zuschläge weg und auch das Fixum verringert sich – wenn auch nur im Cent-Bereich. In § 3 heißt es: „Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises […] höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.“
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