Botendienst: Gebühr kann nicht immer abgrechnet werden
Knapp 98 Prozent der Apotheken bieten laut „Zahlen, Daten, Fakten 2025“ Botendienste an. Rund 300.000-mal wird der Service täglich von den Apotheken erbracht und zum Teil dafür die Botendienstgebühr abgerechnet. Doch immer wieder retaxieren die Kassen.
Seit knapp vier Jahren können Apotheken unter bestimmten Voraussetzungen die Botendienstgebühr zulasten der Kasse abrechnen. 2,50 Euro plus Mehrwertsteuer können unter Angabe der Sonder-PZN in Rechnung gestellt werden. Das ist im vergangenen Jahr 25.470.000-mal geschehen. Die Abrechnung ist rückläufig – 2023 wurden 29.140.000 Botendienste für gesetzlich Versicherte vergütet und 2021 waren es noch 29.920.000.
Die Grundlage für die Abrechnung der Botendienstgebühr ist in § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V zu finden. Dort heißt es: „Apotheken können bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.“ Doch immer wieder wird die Botendienstgebühr retaxiert.
Keine Botendienstgebühr abrechenbar
- OTC-Arzneimittel; beispielsweise für Kinder
- Hilfsmittel
- Medizinprodukte
- Privatrezepte; da SGB V-Regelung und die gilt nur für gesetzlich Versicherte
- Belieferung von Bewohner:innen von Alten- oder Pflegeheimen auf Grundlage eines Versorgungsvertrages nach § 12a ApoG
- wenn Kund:in mehr als einmal täglich an der gleichen Adresse beliefert wird, denn abgerechnet wird „je Lieferort und Tag“
- Sprechstundenbedarf
Die rechtliche Grundlage für die Durchführung des Botendienstes stellt die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in § 17 dar. „Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes zulässig.“ Dabei muss der/die Bot:in zum Personal der Apotheke gehören, um sicherzustellen, dass die direkte Aufsicht der Apothekenleitung gewährleistet ist. Andernfalls, bei der regelmäßigen Beauftragung von Logistikunternehmen oder Lieferkonzepten Dritter, ist der Botendienst als Versand nach § 11a Apothekengesetz (ApoG) einzuordnen. Ist eine Zustellung im ersten Anlauf nicht möglich, muss die Apotheke eine für die Kund:innen kostenfreie Zweitzustellung sicherstellen. Grundlage ist die ApBetrO. Die Botendienstgebühr darf für die Zweitzustellung nicht erneut zulasten der Kasse abgerechnet werden.
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