Gratisgetränke in der Apotheke: Pflicht oder Kür?
Anstatt jeden Tag ein eigenes Wasser mit zur Arbeit zu bringen oder einen Kaffee beim Bäcker zu holen, wünscht sich der Großteil der Angestellten die Versorgung mit kostenlosen Getränken am Arbeitsplatz. Doch die Realität sieht vielerorts anders aus. Aber müssen Chef:innen überhaupt Gratisgetränke in der Apotheke bereitstellen?
Was darf an einem langen Arbeitstag in der Apotheke nicht fehlen, um zwischendurch neue Energie zu schöpfen? Kaffee. Und den bekommen laut dem PTA-Gehaltsreport etwa acht von zehn Kolleg:innen neben anderen Heißgetränken gratis. Knapp 60 Prozent dürfen sich außerdem über kostenloses Mineralwasser am Arbeitsplatz freuen. Nur bei jedem/jeder achten PTA gibt es keine kostenfreien Getränke oder Lebensmittel wie Snacks. Doch handelt es sich dabei lediglich um ein Entgegenkommen des/der Chef:in oder besteht ein Anspruch auf Gratisgetränke in der Apotheke?
Gratisgetränke in der Apotheke: (k)eine Pflicht?
Während Arbeitgebende verpflichtet sind, ihren Angestellten die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendige Ausrüstung zur Verfügung zu stellen und zudem die Fürsorgepflicht tragen, gehört das leibliche Wohl nicht dazu. Das bedeutet: Gratisgetränke oder gar kostenloses Essen in der Apotheke sind keine Pflicht – es sei denn, dies ist im Arbeitsvertrag anders geregelt. Ein Anspruch kann außerdem zustande kommen, wenn der/die Chef:in diese bereits über einen längeren Zeitraum zur Verfügung gestellt hat. Stichwort: betriebliche Übung.
Bietet die Apothekenleitung Wasser, Kaffee und Co. für Angestellte an, handelt sich dabei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die anfallenden Kosten dürfen aber vom Gehalt abgezogen werden, wenn im Arbeitsvertrag eine entsprechende „Getränkepauschale“ vereinbart wurde.
Übrigens: Chef:innen können PTA und andere Apothekenmitarbeitende bei den Verpflegungskosten unterstützen, beispielsweise in Form von „Essensgeld“.
Ausnahme Hitze
Eine Pflicht zur Bereitstellung kostenloser Getränke am Arbeitsplatz besteht jedoch bei Hitze. Genau gesagt müssen Arbeitgebende ihre Angestellten entsprechend versorgen, wenn eine Luftraumtemperatur von 30 Grad überschritten wird. So schreiben es die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5) in Abschnitt 4.4 Absatz 5 vor. Ab einer Temperatur von mehr als 26 Grad wird dies zudem empfohlen.
Doch Achtung: Ein Anspruch auf bestimmte Getränke besteht auch in diesem Fall nicht. Stattdessen genügt es, wenn Chef:innen ihrer Pflicht nachkommen, indem sie „Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung“ – sprich Leitungswasser – bereitstellen.
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