Mehr als 100 Euro pro Monat: „Essensgeld“ für PTA?
Von einem Gehaltsplus können viele Kolleg:innen aktuell nur träumen. Und auch in Sachen Tarifverhandlungen ist seit Wochen Stillstand angesagt. Um Mitarbeitenden dennoch finanzielle Entlastung zu bieten, kommt der Essenszuschuss ins Spiel. Was es mit dem „Essensgeld“ für PTA auf sich hat, erfährst du von uns.
Beim Essenszuschuss handelt es sich um eine freiwillige soziale Zusatzleistung von Arbeitgebenden. Diese unterstützen ihre Mitarbeitenden dadurch bei den Verpflegungskosten. Ein genereller Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Außerdem muss die Gewährung des Essenszuschusses sowie deren Rahmenbedingungen – Höhe, Häufigkeit – schriftlich vereinbart werden. Den Zuschuss gibt es für Mahlzeiten, die an Arbeitstagen während der Pausenzeiten erworben und verzehrt werden – ob aus einem Restaurant, Bistro, Café oder einer Bäckerei. Er wird in bar ausgezahlt, allerdings nur für Tage, an denen nachweislich gearbeitet wurde, nicht an Kranken- oder Urlaubstagen und Co.
Übrigens: Wird der Zuschuss maximal für 15 Tage pro Monat gewährt, ist kein Nachweis erforderlich, dass am entsprechenden Tag gearbeitet wurde.
„Essensgeld“ für PTA: 7,23 Euro pro Mittagessen
Wie hoch das „Essensgeld“ für PTA maximal ausfallen darf, richtet sich unter anderem nach den amtlichen Sachbezugswerten, die sich wiederum an den jeweiligen Verbraucherpreisen orientieren. In § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung heißt es dazu: „Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 313 Euro festgesetzt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für
1. Frühstück von 65 Euro,
2. Mittagessen von 124 Euro und
3. Abendessen von 124 Euro.“
Pro Kalendertag sind somit 4,13 Euro für das Mittagsessen anzusetzen, die als sogenannter Pflichtanteil von Arbeitgebenden pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Hinzukommen 3,10 Euro, die Chef:innen als steuerfreien Zuschuss beisteuern können, sodass sich eine Summe von maximal 7,23 Euro pro Tag ergibt.
Achtung: Zahlen Angestellte für die Mahlzeit weniger als den amtlichen Sachbezugswert, gilt die Differenz als geldwerter Vorteil und muss regulär versteuert werden. Ist die Mahlzeit teurer, reduziert sich der steuerpflichtige Anteil dagegen.
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