Gehaltskürzung wegen schlechter Leistungen: Ist das erlaubt?
Sechs, setzen! Diesen Satz kennen die meisten von uns noch aus der Schulzeit, in der schlechte Leistungen gnadenlos bestraft wurden. Doch wie verhält es sich bei Erwachsenen im Berufsleben? Darf der/die Chef:in bei „schlechter Arbeit“ in der Apotheke beispielsweise eine Gehaltskürzung vornehmen?
Zugegeben, jede/r von uns hat mal einen schlechten Tag, an dem einfach nichts so richtig klappen will oder alles etwas länger dauert als gewöhnlich. Aber was passiert, wenn deine Leistungen in den Augen deines/deiner Arbeitgeber:in dauerhaft nicht überzeugen? Droht dir eine Gehaltskürzung? Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) sorgt für Klarheit und lässt aufatmen: „Eine Minderung des Vergütungsanspruchs bei Mängeln der erbrachten Arbeitsleistung ist im Arbeitsverhältnis nicht zulässig.“ Denn der Gesetzgeber habe laut DGB keine rechtlichen Möglichkeiten zur teilweisen oder vollständigen Lohnkürzung bei Minderleistungen vorgesehen.
Das bedeutet, dein/e Chef:in darf dir nicht einfach so das Gehalt kürzen. Fest steht außerdem: Eine komplette Einbehaltung deines Lohns ist dank der sogenannten Pfändungsfreigrenze nicht möglich. „Es gibt einen in jedem Fall unpfändbaren Lohnbestandteil, der immer ausgezahlt werden muss“, erklärt der DGB. Zudem gilt, dass Arbeitgeber:innen in der Regel nachweisen müssen, dass sich deine Minderleistung auf den Betrieb beziehunsgweise dessen Umsatz auswirkt.
Wichtig: Fehler sind zwar menschlich, bei der Arbeit in der Apotheke sollten diese allerdings nicht auf die leichte Schulter genommen werden – immerhin geht es um die Arzneimittelversorgung von Patient:innen. Hinzu kommt, dass du bei Verstößen gegen arbeitsrechtliche Pflichten mit einer Abmahnung oder sogar der Kündigung rechnen musst. Bemerkst du selbst, dass deine Leistungen im Vergleich zu deinen Kolleg:innen nachlassen, solltest du dies im persönlichen Gespräch mit dem/der Vorgesetzten ansprechen und auch mögliche Gründe dafür benennen.
Ganz ausgeschlossen ist eine Gehaltskürzung jedoch nicht. Wurde beispielsweise im Arbeitsvertrag neben einem Grundgehalt eine leistungsbezogene Vergütung vereinbart, kann letztere bei Nachlässigkeiten und Minderleistungen vom/von der Arbeitgeber:in einbehalten werden.
Eine weitere Möglichkeit, deinen Lohn zu senken, besteht darin, dir andere, weniger anspruchsvolle Aufgaben zuzuteilen, die eine geringere Vergütung rechtfertigen. Auch hier gibt es jedoch klare Regelungen und Vorgesetzte dürfen nicht alleine darüber entscheiden: So müssen Arbeitgeber:innen in der Regel zunächst eine Änderungskündigung aussprechen, sodass du von deinem bisherigen Vertrag entbunden wirst. Dann kann in einem neuen Vertrag das Gehalt neu festgelegt werden. In diesem Fall kannst du dir jedoch überlegen, ob du diesen unterschreibst oder dich eventuell mit einem Jobwechsel beschäftigst.
Durch die Corona-Pandemie mussten einige Apothekenmitarbeiter:innen in Kurzarbeit geschickt werden und damit auch Gehaltskürzungen hinnehmen. Auch hierbei bedarf es jedoch der Zustimmung des/der Arbeitnehmer:in.
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