Das Coronavirus stellt nicht nur das Gesundheitssystem und jeden einzelnen auf eine harte Probe, sondern auch die Wirtschaft – die Apotheken eingeschlossen. An einigen Standorten sind die Kundenzahlen rückläufig. Ist die Apotheke zusätzlich von der AvP-Pleite betroffen, ist das Loch in der Kasse noch größer und Kündigungen oder gar die Schließung droht. Mitarbeiter*innen und Inhaber*innen bangen um ihre Zukunft. Ist eine Kündigung wegen Corona zulässig?
Das Coronavirus hat uns fest im Griff und wir befinden uns im zweiten Lockdown, der die Infektionswelle brechen soll. Deren Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sind groß. Kurzarbeit und Kündigungen sind ein Thema. Zwar konnte aufgrund der neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld im März einer großen Kündigungswelle entgegengewirkt werden, aber einen zweiten Lockdown können einige Unternehmen dennoch nicht stemmen. Letzter Ausweg, um den Betrieb über die Corona-Krise zu retten, scheint die Kündigung.
Corona: Kein Sonderkündigungsrecht trotz Ausnahmezustand
Zugegeben, SARS-CoV-2 versetzt das Leben in einen Ausnahmezustand, dennoch gibt es in der Krise kein Sonderkündigungsrecht. Es müssen also die gültigen arbeitsrechtlichen Spielregeln eingehalten werden. Es gelten die üblichen Vorschriften in puncto Kündigungsfrist, Kündigungsschutz und Sozialauswahl und die Regelungen im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) haben Gültigkeit. Somit sind sozial ungerechtfertigte Kündigungen unzulässig.
Kündigung wegen Corona: Was ist rechtens?
Verhaltensbedingte Kündigung
Verhaltensbedingte Kündigungen sind während Corona möglich – beispielsweise wenn sich der/die Arbeitnehmer*in vor einer Ansteckung fürchtet und aus diesem Grund nicht zur Arbeit kommt und den Dienst verweigert oder wenn ein*e Teamkolleg*in andere Mitarbeiter*innen in Gefahr bringt und trotz Infektion zur Arbeit kommt oder sich nicht an die Hygieneregeln und Vorgaben hält. In der Regel muss der/die Arbeitgeber*in zuerst die gelbe Karte in Form einer Abmahnung aussprechen, in schweren Fällen kann jedoch auch eine fristlose Kündigung erfolgen. Dann ist von einer außerordentlichen Kündigung die Rede, dazu heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
„Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“
Verhält sich der/die Mitarbeiter*in in der Freizeit fahrlässig und nimmt etwa an unerlaubten Partys teil, kann in der Regel nicht verhaltensbedingt gekündigt werden, weil in der Freizeit keine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen bestehen.
Personenbedingte Kündigung
Die personenbedingte Kündigung sollte wegen Corona eigentlich kein Thema sein. Zwar zählt die krankheitsbedingte Kündigung hierzu, doch wird diese in der Regel nur ausgesprochen, wenn nicht abzusehen ist, wann der/die Mitarbeiter*in aus der Krankheit zurückkehren kann oder der Ausfall so störend für den Betriebsablauf ist, dass die Stelle umgehend neu besetzt werden muss. Rechtsexperten zufolge müssen sich Covid-19-Patineten keine Sorgen um eine personenbedingte Kündigung machen.
Fällt ein*e Mitarbeiter*in wegen einer Corona-Infektion für mehrere Wochen aus, gelten die gesetzlichen Vorschriften und nach sechs Wochen wird Krankengeld gezahlt. Gleiches gilt für den Fall, dass eine behördliche Quarantäne angeordnet wird, allerdings hat der/die Arbeitgeber*in einen Erstattungsanspruch gegenüber der zuständigen Behörde.
Betriebsbedingte Kündigung
Sinkende Kundenzahlen und rückläufige Umsätze oder gar eine behördlich angeordnete Schließung machen eine Kündigung in Zeiten von Corona am wahrscheinlichsten. Werden nur einzelne Mitarbeiter*innen entlassen, sind einige Dinge zu beachten.
- Sozialauswahl: Der/die Chef*in muss sozial weniger schutzbedürftige Mitarbeiter*innen zuerst betriebsbedingt kündigen. Bei der Auswahl sind Alter, Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderungen und auch Unterhaltspflichten zu berücksichtigen.
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, eine mündliche Kündigung ist laut § 623 BGB nicht rechtskräftig – das gilt auch für die Kündigung per Fax oder E-Mail.
- Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist die Kündigungsfrist einzuhalten. In den ersten zwei Jahren im Betrieb beträgt die Frist vier Wochen.
Wer glaubt, eine unberechtigte Kündigung erhalten zu haben, kann eine Kündigungsschutzklage anstreben, dazu ist allerdings eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten die Voraussetzung und dass mehr als zehn Mitarbeiter*innen im Betrieb arbeiten. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen, nachdem die Kündigung wegen Corona (fristlos) erteilt wurde, dem zuständigen Arbeitsgericht vorliegen.
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