Frei an Heiligabend und Silvester: Wer hat das Nachsehen?
Die Vorfreude steigt, denn in wenigen Tagen ist Weihnachten. Doch während sich viele Angestellte schon ab dem 23. Dezember auf das Fest einstimmen können, ist in der Apotheke bis Heiligabend „Programm“ – außer du gehörst zu den glücklichen Kolleg:innen, die Urlaub haben. Gehst du in diesem Jahr leer aus und hast an Heiligabend und Silvester nicht frei, bist du zumindest nächstes Jahr an der Reihe, oder?
Wer kennt es nicht: Fehlt kurz vor Weihnachten noch ein Geschenk, gehört die Apotheke an Heiligabend zu den Anlaufstellen für Last-minute-Präsente. Und auch zu Silvester decken sich noch viele Menschen mit Produkten gegen den drohenden Kater ein. In der Apotheke steppt an beiden Tagen also meist der Bär.
Pech für die Kolleg:innen, die statt Heiligabend und Silvester frei zu haben im HV stehen müssen, während sich andere aus dem Team mit dem Schmücken des Weihnachtsbaums oder den letzten Vorbereitungen für die Party zum Jahreswechsel beschäftigen können. Aber was gilt in Sachen Urlaub am 24. und 31. Dezember? Wer darf frei machen und wer hat arbeitstechnisch das Nachsehen?
Frei an Heiligabend und Silvester: Familien haben Vorrang
Generell gilt: Wie an jedem anderen Arbeitstag können Apothekenangestellte auch für Heiligabend und Silvester Urlaub einreichen. Der/die Chef:in muss diesen auch genehmigen, sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen, beispielsweise weil schon mehrere andere Kolleg:innen frei haben. Es heißt also schnell sein, damit du deinen Urlaubswunsch nicht als letzte/r äußerst.
Möchten praktisch alle Kolleg:innen an Heiligabend und Silvester frei haben, hat die Apothekenleitung die Qual der Wahl. Schließlich muss noch genügend Personal vor Ort sein, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Der die Chef:in hat also zu entscheiden, wer arbeiten muss und wer nicht. Stichwort Direktionsrecht. Hierbei kommt das billige Ermessen ins Spiel. Das bedeutet, es sollen auch die Interessen der Angestellten einbezogen werden. Entschieden wird daher nach sozialen Aspekten.
So regelt das Bundesurlaubsgesetz in § 7 Folgendes: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“ Das bedeutet, PTA mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden gegenüber Singles bevorzugt.
Abwechseln im Team
Musst du also immer arbeiten, wenn du keine/n Partner:in und/oder Nachwuchs hast? Nein, denn der/die Chef:in sollte auch berücksichtigten, wer im Vorjahr oder womöglich sogar in den Vorjahren an Heiligabend und Silvester frei hatte und wer gearbeitet hat, sodass sich die Kolleg:innen abwechseln. „Denn immer auf seinen Wunschurlaubstermin zu verzichten, kann niemandem zugemutet werden“, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund klar. Gehst du also dieses Jahr urlaubstechnisch leer aus, kannst du auf das nächste Jahr hoffen.
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