Heiligabend und Silvester fallen in diesem Jahr auf einen Samstag. Was gilt in puncto Öffnungszeiten am Heiligabend? Apotheken in Berlin können schon um 12 Uhr die Türen schließen. Grundlage ist die Allgemeinverfügung zur Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken.
Heiligabend und Silvester sorgen in der Apotheke immer wieder für Gesprächsstoff. Diskutiert wird nicht nur, wer wann arbeitet, sondern auch wie die Stunden dokumentiert werden, denn Apotheken schließen in der Regel an den Vorfeiertagen schon früher ihre Türen.
In Berlin gelten gemäß Allgemeinverfügung zur Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken vom 13.03.2020 folgende Mindestöffnungszeiten.
- Montag bis Freitag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
- Samstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Öffnungszeiten an Heiligabend: Um 12 Uhr ist Schluss
Auf diese Zeiten kann die Apotheke auch ohne vorherige Genehmigung die Öffnungszeiten reduzieren; beispielsweise aufgrund von Personalmangel oder -ausfällen. Und weil die Mindestöffnungszeiten auch für die Feiertage gelten und Heiligabend und Silvester auf einen Samstag fallen, können Apotheken in Berlin in diesem Jahr bereits um 12 Uhr schließen.
Werden die bislang geltenden Öffnungszeiten auf das gestattete Minimum reduziert, sollte ein gut sichtbarer Aushang gemacht werden. Die Regelungen zur Notdienstbereitschaft bleiben unberührt und gelten uneingeschränkt weiter.
Annahmeverzug an Heiligabend und Silvester
Wenn die Apotheke früher schließt, stellt sich die Frage nach der Arbeitszeit. Genau: Wie viele Stunden werden angerechnet? Fest steht: Apothekeninhaber:innen ist es selbst überlassen, ob sie an den Vorfeiertagen früher schließen, oder eben nicht. Treffen Chef:innen diese betriebliche Entscheidung und haben Angestellte keine Möglichkeit, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, besteht Annahmeverzug. Weil Chef:innen in diesem Fall die Arbeitsleistung ihrer Mitarbeiter:innen nicht annehmen, muss der Lohn in vollem Umfang gezahlt und die volle Stundenzahl gutgeschrieben werden. Das Prinzip „keine Arbeit, kein Lohn“ gilt nicht. Allerdings können auch bei geschlossener Apotheke Tätigkeiten verrichtet werden, wie beispielsweise die Herstellung von Rezepturen oder Defekturen oder das Durchführen der Inventur.
Keine Minusstunden am Feiertag
Und dann ist da noch der zweite Weihnachtsfeiertag, der in diesem Jahr auf einen Montag fällt. Auch hier steht fest: Der Feiertag darf nicht zur Minusstunden-Falle werden.
„Für Feiertage wird die Zeit gutgeschrieben, die normalerweise an diesem Tag gearbeitet worden wäre. Damit hier für beide Seiten Klarheit besteht, darf ein Jahresarbeitszeitkonto nach dem Tarifvertrag (§ 4 BRTV bzw. § 4 RTV Nordrhein) nur schriftlich vereinbart werden“, heißt es von der Adexa-Rechtsberatung. „Wenn ein Jahresarbeitszeitkonto geführt wird, ist die Musterwoche ausschlaggebend für die Stunden an Feiertagen.“
„Manchmal wird aber nur ein Durchschnittswert für die in der Apotheke übliche Sechstagewoche angesetzt, so dass es zu Minusstunden kommen kann“, sagt Adexa-Rechtsexpertin Minou Hansen. „Das ist aber nicht rechtens!“
„Grundsätzlich gilt: Der/die Arbeitnehmer:in soll durch den Feiertag weder geschädigt noch bereichert werden“, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) klar. Wer also am 1. Weihnachtsfeiertag oder Neujahr ohnehin nicht gearbeitet hätte, erhält auch keine Plusstunden.
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