Finanzamt, Chef:in und Co.: Müssen PTA ihr Konto offenlegen?
Über Geld wird meist nicht gerne gesprochen. Wie viel Geld PTA und andere Angestellte auf dem Konto haben, ist daher Privatsache und geht weder die Familie noch den/die Chef:in oder Behörden etwas an – oder doch? Wer wann auf das Konto schauen darf oder ob dies sogar offengelegt werden muss, erfährst du von uns.
Generell gilt: Damit Dritte Einblick in das Konto nehmen dürfen, braucht es einen konkreten Anlass und eine entsprechende gesetzliche Grundlage, beispielsweise den Verdacht auf Steuerbetrug oder eine Straftat, die Prüfung zur Berechtigung von Sozialleistungen oder wenn keine Angaben zum Einkommen beim Finanzamt gemacht werden.
In entsprechenden Fällen darf beispielsweise das Finanzamt über das Bundeszentralamt für Steuern das Konto von Steuerpflichtigen einsehen, und zwar mitunter sogar ohne deren Wissen. Denn eine Information über die Einsicht in das Konto erfolgt meist erst mit dem nächsten Steuerbescheid. Doch weder die Höhe des Kontostandes noch die genauen Umsätze werden abgerufen. Stattdessen dürfen nur Kontostammdaten wie Vor- und Nachname, Eröffnungsdatum und weitere Kontobevollmächtigte angezeigt werden. Hinzukommt, dass in der Regel vorab eine Aufforderung zum Offenlegen entsprechender Daten erfolgt. Erst wenn diese unbeantwortet bleibt, kann in der Regel der unfreiwillige Einblick erfolgen.
Konto von PTA für Chef:innen tabu
Und auch Behörden und Einrichtungen wie die Arbeitsagentur, Sozialdienste, die Staatsanwaltschaft und Polizei, der Zoll und Gerichtsvollzieher:innen können in entsprechenden Fällen Kontoeinsicht erwirken, wie vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach bestätigt wurde. Betroffene müssen aber wiederum die Gelegenheit erhalten, vorliegende Zweifel auszuräumen.
Der/die Arbeitgeber:in darf dagegen nicht ohne Zustimmung auf das Konto schauen und es besteht auch nicht die Pflicht zum Offenlegen. Stattdessen gilt das Bankgeheimnis und nur bei entsprechenden Anlässen ist ein Einblick möglich.
Übrigens: Haben Dritte – ob Behörde, Arbeitgeber:in oder jemand anderes – unberechtigt Einblick in das Konto genommen, kann Anspruch auf Schadenersatz gemäß Artikel 82 Datenschutzgrundverordnung sowie § 823 Bürgerliches Gesetzbuch bestehen. Denn dabei wird massiv in die Privatsphäre eingegriffen und womöglich auch in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.
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