Filialschließung: Versetzung oder Kündigung?
Muss die Apotheke schließen, droht den Angestellten der Jobverlust und die Suche nach einem neuen Betrieb steht an. Doch gilt das auch bei einer Filialschließung oder kann dann einfach eine Versetzung statt der Kündigung erfolgen?
Die Zahl der Apotheken sinkt und erreicht regelmäßig neue Negativrekorde. Allein im letzten Jahr mussten rund 500 Betriebe schließen. Für Angestellte bedeutet dies oftmals eine betriebsbedingte Kündigung. Doch was gilt für Kolleg:innen, die in einer Apotheke mit mehreren Filialen angestellt sind. Bedeutet auch für sie eine Filialschließung automatisch die Kündigung oder eine Versetzung und Weiterarbeit an einem anderen Standort?
Filialschließung: Statt Kündigung Versetzung möglich?
Generell gilt: Geben Apothekeninhaber:innen ihren Betrieb auf, handelt es sich dabei um ein „dringendes betriebliches Erfordernis“, das auf eine freie unternehmerische Entscheidung zurückgeht. Die Folge ist in der Regel eine Kündigung für Angestellte. Bei einer Filialschließung kann es jedoch knifflig werden. Denn entscheidend ist, wie stark die unterschiedlichen Filialen zusammenhängen. So muss geprüft werden, ob es sich tatsächlich um eine Betriebsschließung handelt oder nur ein Teil aufgegeben wird. Ist Letzteres der Fall, können von der Schließung betroffene Angestellte womöglich auf einen Filialwechsel – sprich eine Versetzung statt Kündigung – hoffen.
Denn die Behauptung einer Standort- beziehungsweise Filialschließung genügt Expert:innen zufolge nicht automatisch für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung. Stattdessen müssen Chef:innen nachweisen, dass der Arbeitsplatz von Angestellten dauerhaft wegfällt und keine Möglichkeit besteht, sie anderweitig zu beschäftigen. Bei mehreren Filialen stellt sich somit die Frage, ob statt einer Kündigung nicht auch eine Versetzung als „milderes Mittel“ möglich wäre, wenn an anderen Standorten Arbeitsplätze frei sind und dies organisatorisch umsetzbar wäre.
Dabei kommt es unter anderem auf die Regelungen im Arbeitsvertrag an. Denn schließt dieser eine Versetzung aus, weil nur die bisherige Filiale als Arbeitsort aufgeführt ist, kann es für Angestellte mitunter schwierig werden. Zudem muss bei einer Filialschließung die Sozialauswahl beachtet werden – sowohl im Hinblick auf die Kündigung als auch eine Versetzung. Demnach müssen soziale Faktoren wie das Alter, der Familienstand und die Betriebszugehörigkeit im Blick behalten und entsprechend berücksichtigt werden, um zu entscheiden, welche/r Mitarbeiter:in entlassen und welche/r womöglich in eine andere Filiale versetzt wird.
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